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Beitrag
Datum: 26.01.2013
Uhrzeit: 15:22
ID: 49216



AW: Rechnungsprüfung

#1 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
@Archimedes - Auch wenn das für den Job als Ganzes gelten mag, meinte ich es zunächst auf die Rechnungsprüfung bezogen.
Ich meinte es so wohl als auch.

Ich bin schon lange am Überlegen, wie wir den Prüfungsaufwand reduzieren können, denn selbst bei kleinen Projekten, wie Einfamilienhäusern, gibt es kaum weniger zu prüfende Positionen pro Gewerk als bei öffentlichen Projekten. Dafür aber Honorare die das keinesfalls rechtfertigen.
Ich versuche gewisse Dinge zusammenzufassen und eine Pauschale daraus zu bilden, aber auch hier muss man genau aufpassen, denn gibt es dann Abweichungen in der Leistung wird der Aufwand mind. so groß als wenn man 10 Einzelpositionen zu prüfen hätte.

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 16:13
ID: 49233



AW: Rechnungsprüfung

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom
...Fakt ist, die Rechnungsprüfungsämter öffentlicher Bauherren haben exakte
Vorstellungen davon, was sie akzeptieren und was nicht...
Diese Vorstellungen sollten aber von Anfang an klar sein, z.B. ausformuliert in
Projekthandbüchern.
Wir sind uns sicher einig, dass der Bauherr nicht während der Bauphase die
geprüfte Rechnung zehnfach originalabgehakt zur Weiterverteilung in
irgendwelche Unterabteilungen verlangen kann, wenn das vorher nicht
vereinbart war.
"Was" ich zu prüfen habe ist unstrittig, aber wie das dann formal aussieht, bleibt
mir doch überlassen, wenn es nicht genormt ist.
Ähnlich ist das doch mit der Flächenermittlung, aus CAD ein Knopfdruck, wird
aber oft nicht akzeptiert, weil u.U. nicht gleich nachvollziehbar ist.
Dein Link definiert aber anscheinend einen Standard, den ich mir hiermit zu
eigen mache

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 17:49
ID: 49237



AW: Rechnungsprüfung #3 (Permalink)
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nur noch mal zur Verdeutlichung, wir legen der geprüften Rechnung immer eine
Anlage: "abgerechnete Leistungen" bei.
Diese sieht so aus (s.u. kennt Ihr ja wahrscheinlich alle aus Eurem AVA Programm)
Die Positionsnummern stimmen mit den Nummern der Rechnung überein.
Allein die Anlage, aus der dieser Auszug stammt, ist fast zehn Seiten lang, für ein
kleineres Verwaltungsgebäude, da ist das handschriftliche Übertragen von
Massen, EPs, GBs etc. ein Aufwand, den ich mir bisher immer gespart habe...
Miniaturansicht angehängter Grafiken
-abgerechnet.jpg  

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 19:19
ID: 49238



AW: Rechnungsprüfung #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
...wir legen der geprüften Rechnung immer eine
Anlage: "abgerechnete Leistungen" bei.
Diese sieht so aus (s.u. kennt Ihr ja wahrscheinlich alle aus Eurem AVA Programm)
Klar kann unsere AVA so was, aber wir nutzen es nicht und korrigieren direkt die vorgelegten Massenberechnungen per Hand (wie vor 50 Jahren ). Deine maschinell erzeugte Aufstellung ist doch keine Pflicht und kostet durchaus Zeit.

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 19:41
ID: 49239



AW: Rechnungsprüfung #5 (Permalink)
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Nur rein interessehalber: Was hat es denn mit 0,742 Stück Duschanlage auf sich? Wurden nur 74,2% der ausgeschriebenen Größe realisiert?

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 20:07
ID: 49241



AW: Rechnungsprüfung #6 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von personal cheese Beitrag anzeigen
Nur rein interessehalber: Was hat es denn mit 0,742 Stück Duschanlage auf sich? Wurden nur 74,2% der ausgeschriebenen Größe realisiert?
Ich wusste, dass die Frage kommt, hatte nur mit mir gewettet von wem. Du warst in der engeren Wahl : D

@Archimedes: Du täuscht Dich. Ich bin mit dem LV so immer auf aktuellem Abrechnungsstand. Alle unsere Positionen haben KGR DIN276 und LB Nummern hinterlegt.
Am Ende ein Knopfdruck und das Bauvorhaben ist nach allen Parametern mit tatsächlichen Massen und EPreisen ausgewertet.
Außerdem wird die Auswertung automatisch an unsere Kostenermittlungssoftware weitergegeben (So wie die BKI Werte, eben nur selbstausgewertet)
Ich habe zu jedem Zeitpunkt den Überblick über abgerechnete Pos. Nachträge Kosteausreißer und so weiter, ohne dass ich wie früher immer ewig viele Excellisten ausfüllen musste, um den Überblich zu behalten.
Zudem muss man seitenlange handschriftlich korrigierte Rechnungen nicht zu Fuß aufaddieren.
Da ich das früher auch so gemacht habe, weiß ich, dass ein bisschen Disziplin bei der LV Pflege bei der Rechnungsprüfung mindestens 50% Zeit einspart und am Ende die Kostenauswerung automatisch abfällt.

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 20:17
ID: 49242



AW: Rechnungsprüfung #7 (Permalink)
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@pc: das ist eine Abschlagsrechnung und der Handwerker hatte einen Abschlags EP berechnet. (Nur Lieferung)
Da der EP in der Rechnung aber immer dem Preis aus dem Vergabe LV entsprechen muss, habe ich das über die Masse übereinandergebracht...

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Beitrag
Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 21:26
ID: 49243



AW: Rechnungsprüfung #8 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Ich wusste, dass die Frage kommt, hatte nur mit mir gewettet von wem. Du warst in der engeren Wahl : D
Hab ich was gewonnen?

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Datum: 28.01.2013
Uhrzeit: 22:56
ID: 49245



AW: Rechnungsprüfung #9 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Da ich das früher auch so gemacht habe, weiß ich, dass ein bisschen Disziplin bei der LV Pflege bei der Rechnungsprüfung mindestens 50% Zeit einspart und am Ende die Kostenauswerung automatisch abfällt.
50 % ist ne Hausnummer....das wäre natürlich eine extreme Einsparung.
Aber Haken dran machen muss man trotzdem, wie wir hier gelernt haben.

Welche AVA-Software?

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Tom
 
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Datum: 29.01.2013
Uhrzeit: 22:02
ID: 49273



AW: Rechnungsprüfung #10 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Diese Vorstellungen sollten aber von Anfang an klar sein, z.B. ausformuliert in Projekthandbüchern.
Ausformuliert sind die bei öffentlichen Bauherrn nicht, die Rechnungen kommen einfach beanstandet zurück. Der eine Projektleiter auf dem Bauamt ist auch großzügiger als der andere. Und die eine nachgeschaltete Mitarbeiterin vom RPA ist pingeliger als die andere.

Aber auch wenn Ruhe ist, kann es sein, dass nach 3 Monaten vom RPA eine kleine Frageliste mit 27 Punkten zu X Rechnungen von XX Gewerken kommen, die erschöpfend beantwortet bzw. durch Nachbesserungen entkräftet werden müssen.

T.

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Datum: 30.01.2013
Uhrzeit: 13:26
ID: 49279



AW: Rechnungsprüfung #11 (Permalink)
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aus einem Projekthandbuch eines öffentlichen Auftraggebers:
Zitat:
Zitat von BIM-Berlin
10. Rechnungsprüfung
10.1. Prozessdarstellung und Terminvorgaben
Der Planer erhält von der ausführenden Firma alle Rechnungen (Teil- und Schlussrechnungen)
zweifach (Original und 1 Kopie). Er prüft die Rechnung und das dazugehörige Aufmass
und sendet die kompletten Rechnungsunterlagen nach spätestens 5 Werktagen (Eingang des
Poststempels) weiter.
Bei Rechnungsprüfung ist zu beachten:
• Posteingangsstempel bei Eingang im Planungsbüro
• Prüfungsergebnisse werden durch Korrekturen oder Haken dokumentiert (dokumentenecht).
• Rechnungen sind grundsätzlich nicht nach oben zu korrigieren.
• Am Schluss der Rechnung ist diese mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“
zu versehen, bei Abweichungen des Rechnungsbetrages mit „sachlich und rechnerisch
richtig mit ….€“.
• Geprüfte Rechnung ist zu unterschreiben, das Prüfdatum ist zu vermerken.
Die Rechnungen sind entsprechend dem Leistungsstand kumuliert aufzustellen und zu prüfen.
Um einen fortlaufenden Überblick zu gewährleisten, ist jeder Rechnung ein Rechnungsprüfungsblatt
beizufügen (Anlage 10.1.1
10.2. Rechnungsunterlagen
).
Bestandteile der geprüften Rechnungsunterlagen für Teilrechnungen sind:
• das Rechnungsdeckblatt
• die geprüfte Rechnung
• das geprüfte Aufmass
Bestandteile der geprüften Rechnungsunterlagen für Schlussrechnungen sind:
• das Rechnungsdeckblatt
• die geprüfte Rechnung
• das geprüfte Aufmass
• das Original des Abnahmeprotokolls gemäß VOB/B
• Fachunternehmererklärung
• Produktnachweise
• ggf. Entsorgungsnachweise (Formblatt 2 der Ausschreibungsunterlage)
ich dachte das wär überall so schön geregelt, aber ich habe auch tatsächlich
nicht so viel mit "denen" zu tun.
Also danke für Deine Warnung

Geändert von Kieler (31.01.2013 um 10:30 Uhr).

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Tom
 
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Datum: 30.01.2013
Uhrzeit: 21:30
ID: 49288



AW: Rechnungsprüfung #12 (Permalink)
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Auch interessant ...

Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.

Da haben die Bauämter auch unterschiedliche Positionen. Ich hatte mit einer Stadt zu tun, die fair sein wollte und das Hochprüfen im Sinne der Unternehmer absolut O.K. fand. Im Gegenteil sogar: Waren Positionen gestrichen oder Mengen auffällig reduziert, fragte das RPA nach, ob dem Unternehmer nicht Unrecht geschehen sei.

Wo das war, sage ich nicht, sonst ziehen alle in diesen Landstrich der Aufrichtigkeit & Gerechtigkeit um ...

T.

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Datum: 30.01.2013
Uhrzeit: 23:07
ID: 49290



AW: Rechnungsprüfung #13 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.
Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf, auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen hat.

Man kann den AN aber in solchen Fällen bitten sich die Pos. xy nocheinmal genau anzuschauen und zu prüfen ohne konkreter zu werden. Wenn ihm dann noch nichts auffällt, bleibt es dabei und er verschenkt Geld. Man hat ihm eine Chance gegeben. Alles andere oder das selbständige Hochprüfen kann dazu führen, dass man, wenn es dem AG auffällt als Architekt die Differenz zahlen darf.

Auch beim Kürzen muss man vorsichtig sein, dass es nicht dadurch sogar noch teurer wird und man dadurch als Architekt in die Schußlinie gerät.
Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen, denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.

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Datum: 31.01.2013
Uhrzeit: 10:27
ID: 49301



AW: Rechnungsprüfung #14 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Archimedes Beitrag anzeigen
Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen
besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf,
auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen
hat.
Genau das steht auch in sämtlicher Literatur, die ich zum Thema gelesen habe.
Wenn mir wirklich mal was Fieses auffällt gehe ich zum Bauherrn, soll sein
Gewissen entscheiden...
Zitat:
Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen
Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die
ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis
OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen,
denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB
auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen
Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.
Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. Das Gerüst wird nicht nach
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach
eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist.
Dementsprechend ist es auch egal wie hoch das Fanggerüst ist, wenn es
nicht separat (üblicherweise nach Länge) ausgeschrieben wurde.
Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über
den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das
Geländer ragt noch 1m darüber. Und obwohl das Geländer dann unterhalb des
Dachrandes und die oberste Gerüstlage sogar 2,00m darunter ist, wird die
eingerüstete Fläche bis zum Dachrand abgerechnet (max. 2,00m über oberste
Gerüstlage)

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