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Man kann den AN aber in solchen Fällen bitten sich die Pos. xy nocheinmal genau anzuschauen und zu prüfen ohne konkreter zu werden. Wenn ihm dann noch nichts auffällt, bleibt es dabei und er verschenkt Geld. Man hat ihm eine Chance gegeben. Alles andere oder das selbständige Hochprüfen kann dazu führen, dass man, wenn es dem AG auffällt als Architekt die Differenz zahlen darf. Auch beim Kürzen muss man vorsichtig sein, dass es nicht dadurch sogar noch teurer wird und man dadurch als Architekt in die Schußlinie gerät. Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen, denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen. | ||
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 31.01.2013 Uhrzeit: 10:27 ID: 49301 | Social Bookmarks: Zitat:
Wenn mir wirklich mal was Fieses auffällt gehe ich zum Bauherrn, soll sein Gewissen entscheiden... Zitat:
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist. Dementsprechend ist es auch egal wie hoch das Fanggerüst ist, wenn es nicht separat (üblicherweise nach Länge) ausgeschrieben wurde. Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das Geländer ragt noch 1m darüber. Und obwohl das Geländer dann unterhalb des Dachrandes und die oberste Gerüstlage sogar 2,00m darunter ist, wird die eingerüstete Fläche bis zum Dachrand abgerechnet (max. 2,00m über oberste Gerüstlage) | ||
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 31.01.2013 Uhrzeit: 13:55 ID: 49305 | Social Bookmarks: Zitat:
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VOB Teil C, DIN 18451 5.1.1 "Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der eingerüsteten Fläche zugrunde zu legen." 5.1.2 Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist" Gruß -- Blumenschein | ||
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 31.01.2013 Uhrzeit: 18:30 ID: 49307 | Social Bookmarks: natürlich kann man das Gerüst auch nach Gewicht oder nach auf eine Stelle vorm Komma aufgerundete Quadratkilometerjahre abrechnen, aber Archimedes Dachdecker hat ja die VOB rausgeholt... |
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Von da aus 2 m nach oben gemessen, wäre dann halt 1 m über der Attika gewesen. Der Gerüstbaer hat das aber nicht berechnet, sondern nur so 20-30 cm mehr, vermutlich durch ungenaues schätzen aus den Plänen heraus. | ||
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 31.01.2013 Uhrzeit: 18:44 ID: 49309 | Social Bookmarks: ist auch egal, denn die eingerüstete Fläche wird dadurch nicht größer, auch nicht wenn das Fanggerüst 1m über den Dachrand hinausgeragt und der oberste Boden auf gleicher Höhe gewesen wäre... Normalerweise schreibt man das Fanggerüst ja sowieso als Zulage zum Arbeits- gerüst aus, oder? |
Social Bookmarks: Jepp, war aber die Baustelle eines Kollegen. | |
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