Registriert seit: 22.02.2005
Beiträge: 2.336
Kieler: Offline

Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt

Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough

Beitrag
Datum: 17.01.2013
Uhrzeit: 14:28
ID: 49129



Rechnungsprüfung

#1 (Permalink)
Social Bookmarks:

Wie wohl die meisten benutzen wir für die Rechnungsprüfung unser AVA Programm.
Also Aufmaß im Programm erstellen, und Ausdruck einer Zahlungsanweisung mit
einer Anlage/Aufstellung über die abgerechneten Leistungen.
Normalerweise streichen wir dann auf der Original Rechnung bei
Abweichungen nur den Zahlbetrag durch und legen die Anlage "abgerechnete
Leistungen" dazu.
Das ist bisher noch nie beanstandet worden...bis heute.
Die HV eines Bauherrn verlangt die abweichenden Massen in
die Originalrechnung handschriftlich zu übertragen, nebst korrigiertem GB,
und dann muss natürlich noch von oben nach unten durchaddiert werden,
also so wie man das früher immer zu Fuß gemacht hat.
Bei dieser Rechnung, die nicht so umfangreich ist, ist das auch kein Problem,
aber bei größeren Rechnungen, kann das schon ein ganz schöner Aufwand
werden.
Die Frage: gibt es irgendwo eine Richtlinie oder anerkannte Regel oder
whatever, wo eine ordungsgemäße Rechnungsprüfung beschrieben wird, oder
muss das in Form von Abmachungen (z.B. Projekthandbuch) vorher vereinbart
werden?
Die zweite Frage: Was hat der Architekt eigentlich für ein Rechtsverhältnis
zur HV, wenn er direkt vom BH beauftragt wurde?

Mit Zitat antworten
Registrierter Nutzer
 
Registriert seit: 09.04.2005
Beiträge: 463
Lang: Offline


Lang is a jewel in the rough Lang is a jewel in the rough Lang is a jewel in the rough Lang is a jewel in the rough

Beitrag
Datum: 18.01.2013
Uhrzeit: 10:21
ID: 49133



AW: Rechnungsprüfung

#2 (Permalink)
Social Bookmarks:

... auch wenn dass jetzt keine antwort ist und ohne es genau zu wissen:
für mich hört sich dass an als wollte euch da jemand seine hausaufgaben aufs auge drücken.

Mit Zitat antworten
Tom
 
Registriert seit: 15.02.2003
Beiträge: 1.762
Tom: Offline

Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt

Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice

Beitrag
Datum: 20.01.2013
Uhrzeit: 16:31
ID: 49140



AW: Rechnungsprüfung #3 (Permalink)
Social Bookmarks:

HV = Haftpflicht?

Ich habe bisher eigenhändige Rechnungsprüfungen nur für öffentliche Bauherren bei Projektgrößen bis 1 Mio EUR gemacht. Und da verlangen auch die Rechnungsprüfungsämter die handschriftliche Korrektur der Originalrechnungen (Mengen, EPs, Teilsummen, Gesamtsummen). Auch die Angaben zu früheren Abschlagszahlungen stimmen ja in der Regel nicht (da Auszahlungsbeträge vom Architekten korrigiert), auch die vom AN angesetzten Sicherheitseinbehalte, und wenn es nur ein paar EUR Differenz sind.

Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung gehört ein Prüfhäkchen hinter jeder Positionsnummer, -beschreibung, EP, Teilsumme, etc., bei Bedarf die handschriftl. Korrektur. Letztlich verbindlich ist aber die "Zahlungsfreigabe" mit Stempel und Unterschrift aus dem AVA-Programm, auf die man auf der Originalrechnung noch hinweisen sollte (entweder als Teil des Prüfstempeltextes oder separat, ggf. sogar handschriftl. "siehe Zahlungsfreigabe").

Hier ist die Abt. Rechnungsprüfung beim Baunetz: Lph 8-9 Rechnungsprfung - Baurecht fr Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de. Irgendwo da stößt man auch auf die Festlegungen zu Prüfvermerken.

T.

Mit Zitat antworten
Tom
 
Registriert seit: 15.02.2003
Beiträge: 1.762
Tom: Offline

Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt

Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice

Beitrag
Datum: 20.01.2013
Uhrzeit: 17:12
ID: 49141



AW: Rechnungsprüfung #4 (Permalink)
Social Bookmarks:

"Die Haftung des Architekten aus der Verletzung der Pflicht zur Rechnungsprüfung (Objektüberwachung)“: http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeff...ektenblatt.pdf

Zitat:
Wesentliche Grundleistung der Leistungsphase 8. ist die Rechnungsprüfung. Hierunter wird die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen (Abschlags-, Teilschluss- und schlussrechnungen) von Bauunternehmern und Lieferanten aus dem Leistungsbereich des Architekten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit verstanden.

Der Architekt hat weiter die Verpflichtung, die Einzelpositionen zu bestätigen oder zu berichtigen und das Ergebnis seiner Prüfung an den Bauherrn weiterzuleiten. Hierbei ist zu beachten, dass der Prüfvermerk des Architekten kein Anerkenntnis für den Bauherrn darstellt, sondern lediglich eine Empfehlung für den Auftraggeber.
T.

Mit Zitat antworten
Registrierter Nutzer
 
Registriert seit: 16.09.2007
Beiträge: 39
LukA5: Offline

Ort: Stuttgart

LukA5 is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 22.01.2013
Uhrzeit: 15:58
ID: 49169



AW: Rechnungsprüfung #5 (Permalink)
Social Bookmarks:

Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Die zweite Frage: Was hat der Architekt eigentlich für ein Rechtsverhältnis
zur HV, wenn er direkt vom BH beauftragt wurde?
Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
HV = Haftpflicht?
ich nehme an, dass eine Hausverwaltung gemeint ist?
bin ja kein jurist, würde aber mal ganz naiv behaupten, dass man als planer gar kein verhältnis mit denen hat. eine hausverwaltung ist doch dienstleister vom bauherrn/ eigentümer.
wenn ich einen kommunalen bauherrn habe, habe ich ja auch nichts direkt mit dem rechnungsprüfungsamt zu tun.

Zitat:
Zitat von Lang Beitrag anzeigen
für mich hört sich dass an als wollte euch da jemand seine hausaufgaben aufs auge drücken.
für mich auch!

Mit Zitat antworten
Tom
 
Registriert seit: 15.02.2003
Beiträge: 1.762
Tom: Offline

Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt

Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice

Beitrag
Datum: 25.01.2013
Uhrzeit: 01:04
ID: 49204



AW: Rechnungsprüfung #6 (Permalink)
Social Bookmarks:

Habt Ihr die Antworten oben gelesen? Das Ansinnen ist berechtigt, der Architekt ist zur gründlichen Rechnungsprüfung und -korrektur verpflichtet.

T.

Mit Zitat antworten
 
Registriert seit: 22.02.2005
Beiträge: 2.336
Kieler: Offline

Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt

Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough Kieler is a jewel in the rough

Beitrag
Datum: 25.01.2013
Uhrzeit: 17:03
ID: 49209



AW: Rechnungsprüfung #7 (Permalink)
Social Bookmarks:

Tom, ich hatte den Beitrag, der Dir beipflichtet, schon geschrieben, als Android abstürzte...
Zitat:
...Der Architekt hat weiter die Verpflichtung, die Einzelpositionen zu bestätigen
oder zu berichtigen und das Ergebnis seiner Prüfung an den Bauherrn
weiterzuleiten...
Das habe ich im Prinzip gemacht, nur eben nicht in der Rechnung selbst,
sondern in einer separaten Anlage (Ausdruck aus dem AVA Programm).
In dieser Anlage waren bei den jeweiligen Positionen nicht nur die Massen,
sondern auch die Massenermittlung aus dem Aufmaß aufgeführt.
Das sollte der eigentlichen Aufgabe, nämlich Schutz vor Überzahlung, genügen.
Ich habe sachlich, fachtechnisch und rechnerisch geprüft.
Die HV will nun ihrerseits noch mal (rechnerisch) prüfen, und das ist natürlich
umständlicher mit einer Anlage als mit einer direkt berichtigten Rechnung.
Deswegen steht als Vereinbarung in Projekthandbüchern von großen BH auch
das Prüfungsprozedere genau beschrieben, was mich vermuten lässt, dass es
nicht genormt ist.
Im Prinzip sehe ich das aber auch so, wie Du denkst, dass man es sehen
müsste, und wahrscheinlich war ich nur beleidigt, weil ich mich von der HV
(Hausverwaltung) auf den Schlips getreten fühlte, aber so ganz überzeugt
bin ich noch nicht...

Mit Zitat antworten
Tom
 
Registriert seit: 15.02.2003
Beiträge: 1.762
Tom: Offline

Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt

Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice Tom is just really nice

Beitrag
Datum: 25.01.2013
Uhrzeit: 21:16
ID: 49212



AW: Rechnungsprüfung #8 (Permalink)
Social Bookmarks:

Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Tom, ich hatte den Beitrag, der Dir beipflichtet, schon geschrieben, als Android abstürzte...
Genormt ist es wohl nicht. Das, was der Herr Rechtsanwalt in dem oben verlinkten Artikel beschrieben hat, ist wohl Rechtssprechung / angewandte Rechtspraxis ...

Fakt ist, die Rechnungsprüfungsämter öffentlicher Bauherren haben exakte Vorstellungen davon, was sie akzeptieren und was nicht. Das Abhaken der Einzelposten gehört dazu. Und diese Standards sind zumindest Behörden-intern festgelegt. Wie das gehandhabt wird, hängt dann wieder von der konkreten Person ab: Müssen die Korrekturen auf dem Rechnungs-Original gemacht werden oder auf einer Zweitausfertigung? Kann es eine eigene (Arbeits-) Kopie sein? Muss die Rechnung zweifach geprüft und korrigiert eingereicht werden? Aufmaßblätter im Original? Auch geprüft und abgehakt? Mit Prüfstempel? Bescheinigungen, Stundenzettel: Original? Entsorgungsnachweise, Lieferscheine: Original, geprüft? Abgehakt? Stempel? Einfach? Zweifach?

Rechnungsprüfung in LPH 8 ist ja ein bürokratischer Abgrund, der Honorar ohne Ende frisst. Nicht umsonst wird die LPH 8 oft mit roten Zahlen abgeschlossen. Und aus Haftungs-Sicht ist der Job (so sagte es mal ein Anwalt in einem Kammer-Seminar) sowieso rundweg abzulehnen - zu wenig Geld für zuviel Arbeit und Risiko ...

T.

Mit Zitat antworten
Antwort
Ähnliche Themen
Thema Autor Architektur-Themenbereiche Antworten Letzter Beitrag
Rechnungsprüfung - Frist Sven_W Planung & Baurecht 6 22.05.2008 11:45
 

tektorum.de ist ein Projekt von archinoah.de - Architekturportal und Forum für Architektur




SEO by vBSEO
Copyright ©2002 - 2025 tektorum.de®