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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 17.01.2013 Uhrzeit: 14:28 ID: 49129 | Social Bookmarks: Wie wohl die meisten benutzen wir für die Rechnungsprüfung unser AVA Programm. Also Aufmaß im Programm erstellen, und Ausdruck einer Zahlungsanweisung mit einer Anlage/Aufstellung über die abgerechneten Leistungen. Normalerweise streichen wir dann auf der Original Rechnung bei Abweichungen nur den Zahlbetrag durch und legen die Anlage "abgerechnete Leistungen" dazu. Das ist bisher noch nie beanstandet worden...bis heute. Die HV eines Bauherrn verlangt die abweichenden Massen in die Originalrechnung handschriftlich zu übertragen, nebst korrigiertem GB, und dann muss natürlich noch von oben nach unten durchaddiert werden, also so wie man das früher immer zu Fuß gemacht hat. Bei dieser Rechnung, die nicht so umfangreich ist, ist das auch kein Problem, aber bei größeren Rechnungen, kann das schon ein ganz schöner Aufwand werden. Die Frage: gibt es irgendwo eine Richtlinie oder anerkannte Regel oder whatever, wo eine ordungsgemäße Rechnungsprüfung beschrieben wird, oder muss das in Form von Abmachungen (z.B. Projekthandbuch) vorher vereinbart werden? Die zweite Frage: Was hat der Architekt eigentlich für ein Rechtsverhältnis zur HV, wenn er direkt vom BH beauftragt wurde? |
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Rechnungsprüfung - Frist | Sven_W | Planung & Baurecht | 6 | 22.05.2008 11:45 |