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Datum: 04.02.2013
Uhrzeit: 15:02
ID: 49364



Baurechts-Frage NBauO

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Hallo,

ich habe mal ein paar private und nicht berufliche Fragen, die jedoch sicher auch für den Beruf interessant sind -

es ist ja jetzt die neue NBauO 2012 rausgekommen, und gerade jetzt haben wir ein Problem mit unseren Nachbarn -
ich hänge hier mit 2 Wochen altem Baby und habe eigentlich andere Sorgen bzw. wollte die ersten Monate mal so richtig genießen (beim letzten Baby mussten wir monatelang im Krankenhaus verbringen und konnten das nicht) und bin seit 4 Jahren raus aus dem Beruf und zudem eine nicht allzu selbstsichere Person, daher wäre es toll, wenn ihr mir helfen könntet, da es mir schon schlaflose Nächte bereitet. Ich kann mir die NBauO noch 10x durchlesen und werde mir nie sicher sein, ob ich das richtig verstanden habe :-(

unsere Nachbarn haben da nämlich eine tolle Grenzbebauung, einen Gartenschuppen, der uns zwar ein bisschen die Abendsonne nimmt (deren Haus ebenfalls), aber mir ist es normalerweise egal, was die Nachbarn so mit ihrem Leben und Grundstück anfangen, solange sie mich dabei nicht direkt stören - leider ist die Ehefrau des Hauses, auch zum Leid ihres Mannes, kontrollsüchtig und muss uns ständig nerven, wie wir unseren Garten zu pflegen haben, der einigermaßen unkrautfrei, aber nunmal nicht mein einzig und alleiniges Hobby ist (sie macht mit bei den offenen Gärten, unserer hat zwar sichtbare Beete, aber ist etwas pflegeleichter gehalten)

und zwar geht es darum, dass die Nachbarn wollen, dass wir unseren Baum absägen, zumindest 3 Äste in ihre Richtung, weil sie Laub in ihre Dachrinne bekommen und die Dame Angst hat, dass iiiirgendwann in tausend Jahren unsere Trauerweide ihrem Gemüsebeet das Licht nimmt (das würde sie auch ohne die drei Äste bzw. weil der Schuppen dieselbe Richtung hat) und ja auch Äste drauf fallen können und das Dach kaputt machen und man den später schwerer beschnitten bekommt. Zumindest alle Zweige über dem Zaun möchte sie abgesägt haben. Bisher haben wir immer die Zweige entfernt, die deren Schuppen berühren (im folgenden Sommer berühren würden), so hatte sie es auch mit meiner Mutter abgesprochen, möchte nun aber mehr. Leider hat meine Mutter damals den Baum zu dicht an der Grenze gepflanzt, weil sie es nicht besser wusste (was aber nach 5 Jahren verjährt ist). Inzwischen ist der hübsche Baum schon ca. 8 Meter hoch.
Allerdings habe ich den Verdacht, der Schuppen, der dort steht, ist ebenfalls viel zu groß, was ich mir von den Nachbarn eigentlich nicht vorstellen kann (die tun immer so korrekt).

Das ganze ist in Niedersachsen, der Schuppen steht ca. 10 Jahre (ich weiß also nicht, ob vor oder nach der NBauO 2003), unser Baum steht 15 Jahre.
Der Schuppen (und der Baum) stehen an der GrundstücksECKE, also an 2 Grenzen. Der Schuppen direkt am Zaun, der Baum ca. 1-1,50 m entfernt.

Der Schuppen ist an unserer Grenze 5,53m lang und 2,10, mit Dachbedeckung ca. 2,15m hoch. Er ist auf jeden Fall über 3,50m tief (eher so ca. 5 Meter), hat also über 40cbm.

1. bisher, in der alten NBauO, z.B. 1995, 2003 etc., durfte ja direkt auf der Grenze nur 15qm, d.h. bei Ausnutzung der vollen 3m Grenzbereich ("Bauwichs") nur auf 5m Breite, gebaut werden (gem. Paragraph § 12 "Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art"). Sehe ich es also richtig, dass sie definitiv die letzten 10 Jahre einen Schwarzbau dort stehen hatten, da sie eigentlich nur auf 5 Metern Breite hätten bauen dürfen und alles, was größer ist auch mit Bauantrag definitiv nicht möglich gewesen wäre? Kann ich also davon ausgehen, dass es für den Schuppen definitiv keine Baugenehmigung/Anzeige etc. gibt?

2. Sehe ich es richtig, dass man jetzt aber nach der NBauO 2012 (gemäß §5) Gebäude "unendlicher Größe" (natürlich muss man sich an die GRZ usw. halten), unter Einhaltung der 9m Länge auf jeder Grenze, also auch z.B. 9x9m, auf die Grenze stellen darf, ohne dass der Nachbar gefragt werden muss? Hauptsache, unter 3 Meter Höhe? Oder gibt es noch irgendwo eine Größenbegrenzung?

3. Bei unter 40 Kubikmetern darf dies dann sogar ohne Bauantrag/Bauanzeige geschehen? Bei über 40 Kubikmetern muss man dann zwingend einen Architekten (oder Bauingenieur), also jemanden, der bauvorlageberechtigt ist, nehmen? Was ist, wenn man dies nicht tut? Einen 9x3m-Schuppen mit 2m Höhe bekommt man ja mit etwas handwerklichem Geschick auch ohne Architekten gebaut. Aber auch über 40 Kubik auf der Grenze sind möglich?
4. zählt auch ein kleiner Holzunterstand ohne Wand (nur Dach) schon als "Gebäude" (ich denke schon?!?) und ist in die max. 15m Grenzbebauung einzurechnen, wenn er auf der Grenze steht? Sie haben nämlich auf dem Grundstück noch ein Carport von ca. 5m Länge stehen und einen Holzstand mit 2m Länge. Zählt dann die Länge des Daches als Gebäudelänge?

5. Wird das Gebäude der Nachbarn nun mit der neuen Bauordnung automatisch "legal" oder gilt hier die alte Bauordnung aus dem entsprechenden Jahr? Können sie für den über 40 Kubikmeter großen Gartenschuppen die versäumte Bauanzeige nachholen? Und wenn es nicht von einer bauvorlageberechtigten Person geplant wurde - kann man dies nachholen, nachträglich statisch prüfen und Pläne zeichnen lassen und somit heute nach der NBauo2012 "legal" einreichen?

6. Ist das nur wiederrum nicht möglich, weil die 5,50m an unserer Grenze + Carport ca. 5m + ca. 1,50m Holzunterstand + >3,50m den 15m Gesamt-Grenzlänge, die ja erst "heute" in der NBauO stehen, widersprechen?

7. Wenn ich das melde, muss der Bau dann abgerissen werden, Strafe für die vergangenen Jahre gezahlt werden, oder ist ein nachträgliches Einreichen/Anzeigen beim Bauamt ausreichend (die brauchen ja nur den kleinen Holzunterstand wegnehmen und sind eventuell (ist ja wirklich Zentimetersache, daher weiß ich es nicht) fein raus und wir müssen unseren Baum trotzdem absägen bzw. auf der aktuellen Höhe halten, weil sie sich "erheblich beeinträchtigt" sehen?

8. kann man beim Bauamt soetwas erfragen, ob für eine Grenzbebauung eine Bauanzeige vorliegt, oder ist das quasi "nicht unser Bier"?

9. kann man irgendwo die alten NBauos abrufen? Ich finde noch die von 2003 online, aber die anderen nicht - welche Jahre gab es denn da überhaupt welche?

Ich möchte gar nicht, dass sie den Schuppen wegnehmen, wie gesagt, das ist deren Grundstück und je weniger ich von ihnen sehen muss, desto besser - ich möchte mir nur die Dame ein für alle Mal vom Hals halten.
Kann ich also guten Gewissens sagen "euer Schuppen darf da nicht stehen" mit Kopie der NBauO ohne, dass der morgen da doch stehen darf? So nach dem Motto, wenn sie ihn wegnimmt, dann kann unser Baum auch keinen Ast drauf fallen lassen?!?

Vielen Dank, Martina.

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Datum: 04.02.2013
Uhrzeit: 15:38
ID: 49365



AW: Baurechts-Frage NBauO

#2 (Permalink)
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Hab keine Lust deine Litanei abzuarbeiten. Nur so viel:

Das mit den Baumabständen, und wann eine Beschneidung verlangt werden kann ist eine Nachbarrechtsfrage. Schau dir mal die §§ 50ff des NNachbG zu Abständen der Bäume im Verhältnis zur Höhe an: LEXsoft® (3.2.0) - Rechtsinformationssystem Niedersachsen: Dokument (NNachbG,NI - Nieders...)

Ich würde hier kein zweites Fass aufmachen mit dem Schuppen. Ihr werdet vermutlich noch eine Weile Nachbarn bleiben und solch Aktionen führen leicht zur Eskalation. Wenn ein berechtigter Anspruch auf Rückschneiden aus dem NNachbG besteht, mach es einfach. Wenn nicht frage, woher sie ihren Anspruch herleitet.

(Für den Schuppen galt die zur Zeit der Errichtung gültige Bauordnung. Wenn er legal war bleibt er auch mit neuer Bauordnung legal.)

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