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Leistungsphase für Prüfung WMZ? Mal ne doofe Frage: In welche Leistungsphase gehört die Prüfung der Werk- und Montageplanung der Firmen durch den Planer? Zu LP5 im Rahmen der Fortschreibung der Ausführungsplanung oder zu LP8? |
AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? das vielleicht: Zitat:
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AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Die Leistungen sind ja in den anrechenbaren Kosten erfasst (zB Glasfassden). Daher (leider?) keine besondere Leistung. |
AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Zitat:
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AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Würde ich eigentlich auch so einnorden. Habe da noch was gefunden: www.seifert-sv.de/files/baur-2012-1857.pdf |
AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Danke für eure Einschätzung und den Aufsatz. Finde ich vom zeitlichen Ablauf her auch plausibel, es der LP8 zuzuordnen. Allerdings soll nach dem Aufsatz ja das Prüfen von Montageplänen in der HOAI 2013 zu den Grundleistungen der LP5 gehören. Na schauen wir mal. |
AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Die Reihenfolge ist doch so: Die Ausführungsplanung Architekt (LPH 5) bildet die Grundlage für die Ausschreibungen. In den Ausschreibungen sind 1.000 Bedingungen festgelegt, bis es zur Ausführung durch den AN kommen darf. Das geht von Bemusterungen bis hin zur "Freigabe von Werkstattplänen" durch den Architekten. Diese Leistung wird in LPH 8, als Teil der Bauleitung erbracht. In den Terminplänen sind nach der Vergabe diverse Zeitspannen für die Werkstattplanung, Freigabe durch Architekt und Arbeitsvorbereitung AN (inkl. Bestell-, Fertigungs- und Lieferzeiten) vorgesehen. Dies gilt, wenn ein Architekt die volle LPH 8 erbringt. Die Prüfung von Werkstattplänen kann u. U. auch explizit ausgeschlossen werden, z.B. wenn ein Architekt nur die künstlerische Oberleitung macht. T. |
AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Das "man" es so macht ist schon klar. Nur geregelt ist es eigentlich nicht, oder? |
AW: Leistungsphase für Prüfung WMZ? Zitat:
Zitat:
Diese juristische Detailabgrenzung aus dem Artikel zwischen Betonfertigteilen, Werkstattplänen und Zeichnungen für Anlagen hilft m. E. kaum weiter. Der Autor stellt dar, dass die Prüfung von Fertigteilzeichnungen für ihn zu den Grundleistungen in LPH 5 gehören. Für mich ist das weder eine Grundleistung, noch kann sie in LPH 5 stattfinden. Denn auch solche Pläne liegen doch in LPH 5 überhaupt nicht vor. Da malt der Architekt nach einer grundsätzlichen Vorabklärung der am Markt erhältlichen Elementgrößen seine technisch und ästhetisch erwünschte Fugenteilung aufs Blatt, ohne den konkreten Hersteller der Elemente zu kennen. Erst der AN später setzt die Ausführungsplanung des Architekten mit gewissen herstellerspezifischen Modifikationen millimetergenau in tech. Fertigungszeichnungen um. Wichtigste Erkenntnis für mich: Dass die Prüfung von Werkstattplänen eine besondere Leistung darstellt. Verwunderlichste Erkenntnis: Dass diese Leistung nach HOAI LPH 5 zugeordnet wird. Offene Frage bis hierher für mich: Wie sie honoriert wird. T. |
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