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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 08:40 ID: 50807 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, angenommen folgender Fall: Während der Sanierung einer Wohnung im 2. OG eines Mehrfamilienhauses mittlerer Höhe aus dem Jahr 1925, Standort NRW, wird die Holzbalkendecke erneuert. Hier werden die Dielen aufgenommen und tlw. erneuert. Die darunter befindliche Schüttung wird ebenfalls entfernt und ersetzt. Die entsprechende Wohnung im 1. OG hat eine abgehängte Spalierholzdecke, gespachtelt, tapeziert und gestrichen. Hier ist lediglich eine neue Farbbeschichtung geplant. Die Feuerwiderstandsklasse der Decke war vor der Sanierung feuerhemmend (F30). Muss mit den oben genannten Maßnahmen (Erneuerung der Diele, Erneuerung der Schüttung) hier die Feuerwiderstandsklasse der aktuellen Bauordnung NRW angepasst werden? Sprich muss die Decke jetzt als feuerbeständig (F90) ausgeführt werden? Vielen Dank für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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Registrierter Nutzer Registriert seit: 20.01.2013
Beiträge: 78
lalahmpf: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 11:14 ID: 50811 | Social Bookmarks: OHNE GEWÄHR: Wenn "keine genehmigungspflichtigen Änderungen" durchgeführt wurden (z.B. statische Änderung, Änderung der Raumstruktur) und keine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht (§87(1) BauO NRW) sind keine Anpassungen des Brandschutzes im Bestand notwendig. Von Regeln/Anforderungen kann auch laut §73 BauO NRW durch die Genehmigungsbehörde abgewichen werden, wenn das Schutzziel nach §17(1) BauO NRW nicht gefährdet ist. |
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mika: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 13:13 ID: 50814 | Social Bookmarks: Wir hatten vor einiger Zeit so einen Fall, jedoch in Berlin. Aus unserer Sicht stellte sich die Bauordnung so dar, dass man, so bald man Änderungen an einem Bauteil vornimmt, es auf den aktuellen Stand bringen muss. Das war bei uns wie bei Euch. Von obern wurde die Füllung und der Oberboden entfernt. Da wir aber auf die Unterdecke in der Wohnung unten drunter keinen Einfluß hatten, haben wir bei der Baugenehmigungsbehörde angefragt. Die hat dann entschieden, dass die Decke keinen höheren Brandschutz (F90) erfüllen muss. Daher würde ich ableiten, dass man wenn man es auf den Stand der aktuellen LBO bringt, man sich keiner weiteren Sorgen machen muss. Wenn das zu aufwendig ist oder im Widerspruch zum Denkmalschutz steht, muss man es mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall klären.
__________________ Grüße Michael "Warum soll etwas nicht so gut wie möglich sein ?" Ludwig Mies van der Rohe, 1964 |
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