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Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 07:41 ID: 50808 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, wir planen den Umbau einer Büroeinheit in eine barrierefreie Wohngemeinschaft für ältere Menschen. Die Büroeinheit befindet sich in einem Wohn und Geschäftshaus in NRW. Das Gebäude hat eine mittlere Höhe. Es soll ausdrücklich keine Pflegeeinheit werden, sondern eine Wohngemeinschaft. Jeder Bewohner hat ein eigenes Bad, Schlafzimmer, Küchenzeile und ggf. noch ein weiteres Wohnzimmer. Darüber hinaus gibt es noch Gemeinschaftsräume für alle Bewohner. Müssen Trennwände zwischen den Zimmern/Wohneinheiten in der Wohngemeinschaft feuerbeständig (F90) ausgeführt werden? Danke für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 08:54 ID: 50809 | Social Bookmarks: Zitat:
Demnach müssten die Trennwände zw. den einzelnen einheiten als Trenwände gem. § 29 bzw.§ 30 LBauO NRW ausgeführt werden. Da es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe handelt, denke ich ihr müsst die Wand in F 90 AB ausführen. Alle Angaben ohne Gewähr. Habt ihr keinen Brandschützer im Boot ? | |
ehem. Benutzer Registriert seit: 18.07.2013
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design2: Offline
![]() Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 10:13 ID: 50810 | Social Bookmarks: Hallo Blumenschein, Das sollte eigentlich im Brandschutznachweis stehen. Nachdem es sich um eine Nutzungsänderung handelt muß ein Bauantrag gestellt werden und dazu gehört ein Brandschutznachweis der in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse vom Entwurfsverfasser oder einem Brandschutzplaner/ Sachverständigen erstellt wird. |
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TappAr: Offline
![]() ![]() Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 21:10 ID: 50820 | Social Bookmarks: der verweis auf ein brandschutzkonzept ist prinzipiell richtig. aber gebäude mittlerer höhe klingt für mich verdächtig nach RLP oder NRW. je nach gebäudeklasse und nutzung (evtl. ein "gebäude besonderer bauart"?) ist dort m.w. nicht unbedingt ein brandschutzkonzept erforderlich. das macht es für den entwurfsverfasser natürlich etwas schwieriger, da er schon bei der baueingabe bzw. dem entwurf auf mehr zu achten hat. ich stelle mir das jetzt so vor, dass das wie folgt aussieht XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX X X wohnung X wohnung X wohnung X gemeinschaft X treppenraum X X wohnung X wohnung X wohnung X gemeinschaft X treppenraum X X wohnung X wohnung X wohnung X gemeinschaft X treppenraum X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX X Flur XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX X X wohnung X wohnung X wohnung X wohnung X wohnung X X wohnung X wohnung X wohnung X wohnung X wohnung X X wohnung X wohnung X wohnung X wohnung X wohnung X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX X das würde für mich folgendes bedeuten (ich nehme mal BauO-NRW): 1. Flur als notwendiger Flur; anforderung gemäß §38 "notwendige Flure" 2. Türen entsprechend der Vorgaben, spontan geschätzt "dichtschließend" 3. Stichflurlänge ggf. beachten 4. Trennwand zwischen den Wohnungen §30 "Trennwände" F90 5. Flurwand zu Gemeinschaft F30 (in der Regel wird so was in Glas ausgeführt) 6. Tür (theoretisch) dichtschließend 7. Treppenraum nach §37 "Treppenräume" Also quasi wie ein normales Wohnhaus, nur eben barrierefrei. Schwierigkeiten bereiten meist die Gemeinschaftsräume, da es durchaus Betreiber gibt, die auf eine zum Flur hin offene Lösung bestehen. Das liegt im Verhandlungsbereich mit Bauaufsicht und BRandschutzdienststelle. Viel Erfolg. Gruß Tapp
__________________ da stemmen wir ein loch inne wand, betonieren mit gips ein flacheisen dran und spritzen das am ende mit ortschaum aus ... das hält 100 jahre. da hamse mein wort! |
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Frauky: Offline
Ort: Rostock ![]() Beitrag Datum: 29.08.2013 Uhrzeit: 09:51 ID: 50823 | Social Bookmarks: Zunächst einmal der Unterschied Brandschutznachweis (BSN)- Brandschutzkonzept (BSK): Ein BSK wird m.W. hauptsächlich für Sonderbauten und GK 5 gefordert. Es ist deutlich umfangreicher und ausführlicher als ein BSN gefordert und wird geprüft. Ein BSN kann einfach in Formularform eingereicht werden - oder ähnlich aussehen wie ein BSK - wird aber nicht geprüft sondern muss nur eingereicht werden. Sind die einzelnen "Wohnungen" von einem Flur einzeln betretbar oder gruppieren sich (wie in einer WG) die einzelnen Bereiche um einen Hauptraum? Eine Nutzungseinheit könnte ja auch immer aus z.B. einem Gemeinschaftsraum (zum Flur geschlossen!) und 4 Einzelbereichen bestehen. Dann müsste nur der Komplex zu anderen dieser Art (andere Nutzungseinheiten) Trennwände haben, nicht aber die einzelnen "WG-Zimmer". Zeichnerisch ist sowas viel leichter darstellbar als in Text... ;-) Wenn du mal einen Plan hochladen würdest, was dir so vorschwebt, wäre das einfacher zu beurteilen. LG |
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TappAr: Offline
![]() ![]() Beitrag Datum: 29.08.2013 Uhrzeit: 10:27 ID: 50824 | Social Bookmarks: das stimmt pauschal nicht so ganz. nehme ich hessen habe ich folgende einteilung: GKL 1, 2, 3 => Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes GKL 4, 5 => Brandschutzkonzept Sonderbauten => Brandschutzkonzept Inhalte bei beiden Benennung sind gleich (nach Bauvorlagenverordnung oder vfdb 01/01). hier kennen wir das bundesland nicht, können bestenfalls erahnen, dass es um NRW geht. NRW kennt in der Regel zunächst mal nur das "Brandschutzkonzept" bei Sonderbauten. Bei Regelbauten kann es gefordert werden.
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 30.08.2013 Uhrzeit: 07:40 ID: 50834 | Social Bookmarks: Hallo, vielen Dank für die Hinweise. Das Bauvorhaben befindet sich in NRW. Gruß -- Blumenschein |
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