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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 28.08.2013 Uhrzeit: 11:27 ID: 50812 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, gemäß Auslegungsfragen zur EnEV 2009, Staffel 15 heißt es auf die Frage: "Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV eingehalten werden? Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) EnEV?" heißt es: "Wird eine Dachabdichtung (z. B. mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) EnEV." Hat jemand Erfahrungen mit derartigen Regenerationsbahnen?
Danke für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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