Tom
 
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Datum: 03.11.2013
Uhrzeit: 23:01
ID: 51298



AW: Tageslicht am Arbeitsplatz - Pflicht oder Kür?

#1 (Permalink)
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Danke für das Feedback, richtig eindeutig wird es für mich aber noch nicht. Die ASR A3.4, Beleuchtung mit Tageslicht liest sich reichlich vage:

Zitat:
4.1 Ausreichendes Tageslicht

(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Zusätzliche anwendbare Regelwerke sind wohl die Richtlinie GUV-I 7007 "Tageslicht am Arbeitsplatz", sowie die BGR 131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" der Berufsgenossenschaften. Beide nehmen die Forderung aus der ASR nach einer "ausreichenden Tageslichtversorgung" auf, die BGR verlangt zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen.

Braucht man aber wohl alles nicht, wenn die BauO NRW verlangt:

Zitat:
§ 48 Aufenthaltsräume

(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. ...
In Großraumbüros (und die Konfiguration bei uns ist eigentlich eine Großraumstruktur) wird man das aber ja nicht einlösen können. Dann sind wir wohl im Bereich der Abwägung. Genutzt werden soll der nicht natürlich belichtete Bereich als Zentral-Sekretariat und Empfang (3 Arbeitsplätze).

T.

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Beitrag
Datum: 04.11.2013
Uhrzeit: 18:35
ID: 51304



AW: Tageslicht am Arbeitsplatz - Pflicht oder Kür?

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
4.1 Ausreichendes Tageslicht

(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Die ausreichende Menge an Tageslicht ist doch auch irgendwo in der ASR geregelt. (Öffnungsanteil)
Ich verstehe diesen Satz so, dass eine Unterschreitung in Einzelfällen möglich ist. Ein dauerhafter Arbeitsplatz ohne Tageslicht aber nicht.
__________________
Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 04.11.2013
Uhrzeit: 18:44
ID: 51306



AW: Tageslicht am Arbeitsplatz - Pflicht oder Kür? #3 (Permalink)
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ASR 3.4 Ziffer 4.1:

Zitat:
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen

- am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern
größer als 4 % erreicht wird oder

- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche

bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.

Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.

Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.
Ausserdem s. auch hier:
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/cc...id=DE&bid=BAS&

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