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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 03.12.2013 Uhrzeit: 14:26 ID: 51501 | Social Bookmarks: Du hast Recht, dafür habe ich mit meiner Themenuntreue selbst gesorgt und Euch außerdem mit meinem ersten Beitrag in die falsche Spur gebracht. Ich meinte nicht, dass die Schlussrechnung nach Fertigstellung der Leistung fällig wird, sondern dass sie nicht erst nach der Abnahme, sondern bereits nach Fertigstellung des Gewerks gestellt werden darf. (OLG Hamm Aktenzeichen 17 U 72/96) (Die Abnahme ist also Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung aber nicht für die Stellung der Schlussrechnung.) Die Prüfungsfrist läuft also nicht erst ab Abnahme, sondern ab Eingang der Rechnung. Die Skontofrist beginnt aber auch schon ab Eingang der Rechnung, obwohl noch keine Abnahme erfolgte. Das war der ursprüngliche Konflikt aus dem sich meine Frage ergab. Mir scheint die Lösung mit der Rüge aber praktikabel. Wenn die Rechnung eingeht Standardschreiben raus, dass die Rechnung noch nicht prüffähig ist und die Skontofrist gehemmt wird. Tom hat natürlich Recht, dass man nicht aus Skontogründen vorschnell eine Schlusszahlung freigeben soll, aber für verschuldetes, entgangenes Skonto will ich auch nicht haften, und gerade für Unternehmer als BH scheint Skonto irgendwas erotisches zu haben, so meine Erfahrung... |
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