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http://www.akbw.de/fileadmin/downloa...gspruefung.pdf Seite 2 unterer Abschnitt. Daran orientiere ich mich: "Weiter gilt, dass vom Architekten auch hinsichtlich der Rechnungsprüfung nichts Unmögliches verlangt werden darf. Das heißt, der Architekt hat immer Anspruch auf eine angemessene Prüfungszeit und -frist, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Sollte also bei Eingang der Rechnung erkennbar sein, dass die pflichtgemäße Prüfung der Rechnung mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte als die Skontofrist einräumt, so kann dem Bauherrn die ungeprüfte Originalrechnung zugeleitet werden mit dem Hinweis, dass es ihm freistehe, durch fristgemäße Zahlung der ungeprüften Rechnung seinen Skontoanspruch, d. h. Zinsvorteil zu erhalten und ggf. Rückforderungen, die sich aus der pflichtgemäßen Rech- nungsprüfung ergeben, hernach geltend zu machen, oder eine größere Teilzahlung mit Skontoabzug zu leisten (wenn dies vertraglich vereinbart ist oder vom Rechnungsaussteller akzeptiert wird) oder aber die Rechnungsprüfung abzuwarten und ggf. eine neue Rechnung anzufordern, die vom Finanzamt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs anerkannt wird. " | ||
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 01.12.2013 Uhrzeit: 18:57 ID: 51478 | Social Bookmarks: Ja, das Vorgehen halte ich auch für i.O. Auf Schlussrechnungen würde ich das aber trotzdem erst mal nicht beziehen. Was will man da mit Teilzahlungen? Es gibt ja sowieso verschiedene Strategien der Rechnungsstellung. Ein AN kann auch statt einer Schlussrechnung erst mal noch eine letzte Abschlagsrechnung mit 99,9% Leistungsstand stellen - ggf. noch ohne das Paket an Original-Nachweisen, Produktdokumentationen, Stundenzetteln, Lieferscheinen, Fachbauleitererklärung, Schlussaufmaß, etc., das so arbeitsaufwendig ist. Interessant finde ich in dem PDF den ersten Teil zur Frage der Urkunden-Eigenschaft von Original-Rechnungen. Ich habe bisher regelmäßig Original-Rechnungen korrigiert und noch nie korrigierte Rechnungen vom AN erhalten. Da gibt es offenbar eine Grauzone, in der man sich bewegt, ohne dass es einem bewusst ist. T. |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 02.12.2013 Uhrzeit: 11:50 ID: 51480 | Social Bookmarks: Danke für den intensiven Diskurs Zitat:
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 6.3.2012 (Az. 10 U 102/11) entschieden, dass bei Abzügen, und sind Sie noch so gering, überhaupt kein Anspruch auf Skontoabzug besteht. Unabhängig davon wann die Schlusszahlung fällig wird, habe ich aber auch eine Antwort, die in die Richtung meiner Frage zielt, gefunden. Das Problem ist ja, dass die Prüfung sich unter Umständen länger hinzieht als es die Skontofrist erlaubt, zum Teil weil die Unterlagen der Unternehmer eine Prüfung nicht zulassen. Dazu habe ich folgendes gefunden: Skonto darf der Auftraggeber nur ziehen wenn er die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung gerügt hat. Dies hat das OLG Düsseldorf im Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 19.11.1999, Az: 22 U 90/99) Zitat:
interessieren, wie das dann wohl mit dem Skonto läuft. | ||
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 02.12.2013 Uhrzeit: 11:59 ID: 51482 | Social Bookmarks: ist jetzt OT, habe aber gerade auf einem Seminar von einer anderen "lustigen" Entscheidung gehört: Wenn Dein Bauherr Dir in einem ersten Gespräch eine Kostenvorstellung nennt und Du nicht gleich (am besten schriftlich) widersprichst, dann ist das eine Beschaffenheitsvereinbarung (über die Kosten!!) ich glaube der Fall steht auch im neuen Architektenblatt. Irgendwie fühle ich mich ein bisschen einseitig benachteiligt im Bauprozess... Link zum DAB Beitrag (siehe auch nächster Beitrag) Geändert von Kieler (02.12.2013 um 15:54 Uhr). Grund: Link ergänzt |
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Der Prozess muß sich auch ziemlich hinghezogen haben, denn alle Preise sind DM Preise... ![]() Allerdings muß man auch sagen, dass die Hütte meißt teurer wird, weil der Bauherr hier und da dann doch das schönere und teurere Bauteil/Material wählt. Man muß ihm also eigentlich immer darauf hinweisen, dass die Kostenvorstellung damit nicht mehr einzuhalten ist...
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Honorarvereinbarungen die nach dem ersten Termin geschlossen werden sind nichtig. | ||
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 02.12.2013 Uhrzeit: 22:06 ID: 51487 | Social Bookmarks: Zitat:
Zitat:
Übrigens darf der BH "blind" zahlen und dann den Architekten für alle negativen Rechtsfolgen haftbar machen. Mit der Freigabe einer Rechnung tritt der A. in Haftung. Nur mal so nebenbei ... T. | ||
Social Bookmarks: Mit welcher Begründung (nicht prüfbar) schickst Du die Rechnung denn zurück? Durch Zustellung der Schlussrechnung läuft ja auch letztlich die 12 Tage Frist zur Abnahme nach (VOB /B §12) und danach wäre die (zumindest formal richtige) Rechnung zu zahlen... Am besten ist es eigentlich von vorne herein längere Skontofristen mit dem Handwerker zu vereinbaren. Gerade bei größeren Bauherren würde die üblich Skontofrist an der Bürokratie scheitern. Bis die Rechnung von der Objektüberwachung auf Richtigkeit geprüft wurde und dann den (deutlich längern) Lauf der Firmenbürokratie nimmt, wäre die Frist meist um. Eine längere Skotofrist bei der Auftragsvergabe auszuhandeln sollte eigentlich kein Problem darstellen. Der Handwerksbetrieb räumt Skonto letztlich nur ein, um möglichst schnell an ihr Geld zu kommen. Der Deal ist so für beide Seiten attraktiv. Ob er das Geld nun aber nach 12 oder 20 Tagen bekommt, ist eher unerheblich und besser als in 6 Monaten...
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 03.12.2013 Uhrzeit: 00:59 ID: 51491 | Social Bookmarks: Zitat:
Mir ist die Diskussion hier langsam zu verworren. Wie Du sagst, ist eine vernünftige Skontofrist eine Lösung; in meiner bisherigen Praxis verzichteten Firmen aber darauf. Oftmals sind ja im VOB-Vetrag noch pauschale Nachlässe von 2-3% vereinbart, da kann der Unternehmer nicht noch ein Skontoabzug verkraften. Wie ich es kenne, stellen sich die Unternehmer auf die VOB-Prüfspanne von bis zu 2 Monaten ein. Aber ich kenne es auch nicht, dass man Schlussrechnungen verschickt, bevor die Schlussabnahme erfolgt ist. Meine Antwort zur Eingangsfrage lässt sich in dem einen Satz zusammenfassen: Der A. soll sich nicht durch Skontofristen und voreilig gestellte SR unter Druck setzen lassen, weil er für die Folgen (s.o.) haftet. T. | |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 03.12.2013 Uhrzeit: 14:26 ID: 51501 | Social Bookmarks: Du hast Recht, dafür habe ich mit meiner Themenuntreue selbst gesorgt und Euch außerdem mit meinem ersten Beitrag in die falsche Spur gebracht. Ich meinte nicht, dass die Schlussrechnung nach Fertigstellung der Leistung fällig wird, sondern dass sie nicht erst nach der Abnahme, sondern bereits nach Fertigstellung des Gewerks gestellt werden darf. (OLG Hamm Aktenzeichen 17 U 72/96) (Die Abnahme ist also Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung aber nicht für die Stellung der Schlussrechnung.) Die Prüfungsfrist läuft also nicht erst ab Abnahme, sondern ab Eingang der Rechnung. Die Skontofrist beginnt aber auch schon ab Eingang der Rechnung, obwohl noch keine Abnahme erfolgte. Das war der ursprüngliche Konflikt aus dem sich meine Frage ergab. Mir scheint die Lösung mit der Rüge aber praktikabel. Wenn die Rechnung eingeht Standardschreiben raus, dass die Rechnung noch nicht prüffähig ist und die Skontofrist gehemmt wird. Tom hat natürlich Recht, dass man nicht aus Skontogründen vorschnell eine Schlusszahlung freigeben soll, aber für verschuldetes, entgangenes Skonto will ich auch nicht haften, und gerade für Unternehmer als BH scheint Skonto irgendwas erotisches zu haben, so meine Erfahrung... |
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