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Beitrag
Datum: 01.12.2013
Uhrzeit: 15:09
ID: 51477



AW: Skonto vor Schlussabnahme

#1 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
Nein, da ist die Position des Architekten schon verbindlicher: Er hat grundsätzlich schon die Pflicht, dem Bauherrn die geprüfte Rechnung so schnell zuzuleiten, dass der BH von der Skonto-Option profitieren kann.
Schaut mal bitte hier:

http://www.akbw.de/fileadmin/downloa...gspruefung.pdf

Seite 2 unterer Abschnitt. Daran orientiere ich mich:

"Weiter gilt, dass vom Architekten auch hinsichtlich der Rechnungsprüfung nichts Unmögliches verlangt werden darf. Das heißt, der Architekt hat immer Anspruch auf eine angemessene Prüfungszeit und -frist, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Sollte also bei Eingang der Rechnung erkennbar sein, dass die pflichtgemäße Prüfung der Rechnung mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte als die Skontofrist einräumt, so kann dem Bauherrn die ungeprüfte Originalrechnung zugeleitet werden mit dem Hinweis, dass es ihm freistehe, durch fristgemäße Zahlung der ungeprüften Rechnung seinen Skontoanspruch, d. h. Zinsvorteil zu erhalten und ggf. Rückforderungen, die sich aus der pflichtgemäßen Rech-
nungsprüfung ergeben, hernach geltend zu machen, oder eine größere Teilzahlung mit Skontoabzug zu leisten (wenn dies vertraglich vereinbart ist oder vom Rechnungsaussteller akzeptiert wird)
oder aber die Rechnungsprüfung abzuwarten und ggf. eine neue Rechnung anzufordern, die vom Finanzamt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs anerkannt wird.
"

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Tom
 
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Beitrag
Datum: 01.12.2013
Uhrzeit: 18:57
ID: 51478



AW: Skonto vor Schlussabnahme

#2 (Permalink)
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Ja, das Vorgehen halte ich auch für i.O. Auf Schlussrechnungen würde ich das aber trotzdem erst mal nicht beziehen. Was will man da mit Teilzahlungen? Es gibt ja sowieso verschiedene Strategien der Rechnungsstellung. Ein AN kann auch statt einer Schlussrechnung erst mal noch eine letzte Abschlagsrechnung mit 99,9% Leistungsstand stellen - ggf. noch ohne das Paket an Original-Nachweisen, Produktdokumentationen, Stundenzetteln, Lieferscheinen, Fachbauleitererklärung, Schlussaufmaß, etc., das so arbeitsaufwendig ist.

Interessant finde ich in dem PDF den ersten Teil zur Frage der Urkunden-Eigenschaft von Original-Rechnungen. Ich habe bisher regelmäßig Original-Rechnungen korrigiert und noch nie korrigierte Rechnungen vom AN erhalten. Da gibt es offenbar eine Grauzone, in der man sich bewegt, ohne dass es einem bewusst ist.

T.

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Beitrag
Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 11:50
ID: 51480



AW: Skonto vor Schlussabnahme #3 (Permalink)
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Danke für den intensiven Diskurs
Zitat:
Zitat von Archimedes
[...]umgehend eine Zahlung in angemessener Höhe (z.B. 70 - 80 %) veranlasst und
uns das mitteilt.[...]
Das Vorgehen ist nach meinem Kenntnisstand nicht i.O.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 6.3.2012 (Az. 10 U 102/11) entschieden,
dass bei Abzügen, und sind Sie noch so gering, überhaupt kein Anspruch auf
Skontoabzug besteht.
Unabhängig davon wann die Schlusszahlung fällig wird, habe ich aber auch eine Antwort,
die in die Richtung meiner Frage zielt, gefunden.
Das Problem ist ja, dass die Prüfung sich unter Umständen länger hinzieht als
es die Skontofrist erlaubt, zum Teil weil die Unterlagen der Unternehmer eine
Prüfung nicht zulassen.
Dazu habe ich folgendes gefunden: Skonto darf der Auftraggeber nur ziehen
wenn er die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung gerügt hat. Dies hat das
OLG Düsseldorf im Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 19.11.1999, Az: 22 U 90/99)
Zitat:
Zitat von Tom
Ich kenne es aus meiner Praxis so, dass tatsächlich erst eine
förmliche Abnahme gemacht wird, dann letzte Restmängel behoben werden
und dann erst die SR freigegeben wird.
Abgesehen davon, dass das eine Praxislösung ist, würde mich genau bei diesem Fall
interessieren, wie das dann wohl mit dem Skonto läuft.

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Beitrag
Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 11:53
ID: 51481



AW: Skonto vor Schlussabnahme #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Das Vorgehen ist nach meinem Kenntnisstand nicht i.O.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 6.3.2012 (Az. 10 U 102/11) entschieden,
dass bei Abzügen, und sind Sie noch so gering, überhaupt kein Anspruch auf
Skontoabzug besteht.
Typisch Gerichte: Von der Praxis null Ahnung, aber nie um ein praxisfernes Urteil oder einen halbherzigen Vergleich verlegen.

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Beitrag
Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 11:59
ID: 51482



AW: Skonto vor Schlussabnahme #5 (Permalink)
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ist jetzt OT, habe aber gerade auf einem Seminar von einer anderen "lustigen"
Entscheidung gehört:
Wenn Dein Bauherr Dir in einem ersten Gespräch eine Kostenvorstellung nennt
und Du nicht gleich (am besten schriftlich) widersprichst, dann ist das eine
Beschaffenheitsvereinbarung (über die Kosten!!) ich glaube der Fall steht auch im
neuen Architektenblatt. Irgendwie fühle ich mich ein bisschen einseitig benachteiligt
im Bauprozess...

Link zum DAB Beitrag (siehe auch nächster Beitrag)

Geändert von Kieler (02.12.2013 um 15:54 Uhr). Grund: Link ergänzt

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Beitrag
Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 15:28
ID: 51484



AW: Skonto vor Schlussabnahme #6 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
ich glaube der Fall steht auch im
neuen Architektenblatt. Irgendwie fühle ich mich ein bisschen einseitig benachteiligt
Ja, "Erst planen, dann rechnen?", S.42.

Der Prozess muß sich auch ziemlich hinghezogen haben, denn alle Preise sind DM Preise...

Allerdings muß man auch sagen, dass die Hütte meißt teurer wird, weil der Bauherr hier und da dann doch das schönere und teurere Bauteil/Material wählt. Man muß ihm also eigentlich immer darauf hinweisen, dass die Kostenvorstellung damit nicht mehr einzuhalten ist...
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Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 18:27
ID: 51485



AW: Skonto vor Schlussabnahme #7 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Irgendwie fühle ich mich ein bisschen einseitig benachteiligt im Bauprozess...
Ich mich auch und zwar täglich. Dafür ist aber auch zumindest das Mindesthonorar fix, wenn im ersten Gespräch nichts anderes vereinbart wurde.
Honorarvereinbarungen die nach dem ersten Termin geschlossen werden sind nichtig.

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Tom
 
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Datum: 02.12.2013
Uhrzeit: 22:06
ID: 51487



AW: Skonto vor Schlussabnahme #8 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Skonto darf der Auftraggeber nur ziehen
wenn er die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung gerügt hat. Dies hat das OLG Düsseldorf im Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 19.11.1999, Az: 22 U 90/99).
Das bessere Vorgehen ist, die Rechnung als nicht prüfbar zurückzuschicken. Dann bekommt man eine neue mit neuer Skontofrist.

Zitat:
Abgesehen davon, dass das eine Praxislösung ist, würde mich genau bei diesem Fall interessieren, wie das dann wohl mit dem Skonto läuft.
Ein Skonto-Abzug entfällt, wenn der BH nicht innerhalb der Skontofrist zahlt. So einfach. Aber es gibt übergeordnete Gründe, erst die Abnahme und die Restmängelbeseitigung abzuwarten (s.o.). Ohne Grund später zahlen und trotzdem Skonto abziehen ist kein zulässiger Weg. Ohne Abnahme zahlen ist grob fahrlässig.

Übrigens darf der BH "blind" zahlen und dann den Architekten für alle negativen Rechtsfolgen haftbar machen. Mit der Freigabe einer Rechnung tritt der A. in Haftung. Nur mal so nebenbei ...

T.

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Datum: 03.12.2013
Uhrzeit: 00:33
ID: 51488



AW: Skonto vor Schlussabnahme #9 (Permalink)
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Mit welcher Begründung (nicht prüfbar) schickst Du die Rechnung denn zurück?

Durch Zustellung der Schlussrechnung läuft ja auch letztlich die 12 Tage Frist zur Abnahme nach (VOB /B §12) und danach wäre die (zumindest formal richtige) Rechnung zu zahlen...

Am besten ist es eigentlich von vorne herein längere Skontofristen mit dem Handwerker zu vereinbaren. Gerade bei größeren Bauherren würde die üblich Skontofrist an der Bürokratie scheitern.
Bis die Rechnung von der Objektüberwachung auf Richtigkeit geprüft wurde und dann den (deutlich längern) Lauf der Firmenbürokratie nimmt, wäre die Frist meist um.

Eine längere Skotofrist bei der Auftragsvergabe auszuhandeln sollte eigentlich kein Problem darstellen. Der Handwerksbetrieb räumt Skonto letztlich nur ein, um möglichst schnell an ihr Geld zu kommen. Der Deal ist so für beide Seiten attraktiv. Ob er das Geld nun aber nach 12 oder 20 Tagen bekommt, ist eher unerheblich und besser als in 6 Monaten...
__________________
Florian Illenberger

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Datum: 03.12.2013
Uhrzeit: 00:59
ID: 51491



AW: Skonto vor Schlussabnahme #10 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Mit welcher Begründung (nicht prüfbar) schickst Du die Rechnung denn zurück?
Nicht prüfbar ist eine Rechnung, wenn die Struktur vom LV abweicht, wenn das Aufmaß mangelhaft ist, wenn die Nachweise wie Original-Stundenzettel & Lieferscheine fehlen. Und der Fall von Kieler setzt ja die Nichtprüfbarkeit voraus.

Mir ist die Diskussion hier langsam zu verworren. Wie Du sagst, ist eine vernünftige Skontofrist eine Lösung; in meiner bisherigen Praxis verzichteten Firmen aber darauf. Oftmals sind ja im VOB-Vetrag noch pauschale Nachlässe von 2-3% vereinbart, da kann der Unternehmer nicht noch ein Skontoabzug verkraften.

Wie ich es kenne, stellen sich die Unternehmer auf die VOB-Prüfspanne von bis zu 2 Monaten ein. Aber ich kenne es auch nicht, dass man Schlussrechnungen verschickt, bevor die Schlussabnahme erfolgt ist. Meine Antwort zur Eingangsfrage lässt sich in dem einen Satz zusammenfassen: Der A. soll sich nicht durch Skontofristen und voreilig gestellte SR unter Druck setzen lassen, weil er für die Folgen (s.o.) haftet.

T.

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Datum: 03.12.2013
Uhrzeit: 14:26
ID: 51501



AW: Skonto vor Schlussabnahme #11 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
[...]
Mir ist die Diskussion hier langsam zu verworren.[...]
Du hast Recht, dafür habe ich mit meiner Themenuntreue selbst gesorgt
und Euch außerdem mit meinem ersten Beitrag in die falsche Spur
gebracht.
Ich meinte nicht, dass die Schlussrechnung nach Fertigstellung der Leistung
fällig wird, sondern dass sie nicht erst nach der Abnahme, sondern bereits
nach Fertigstellung des Gewerks gestellt werden darf.
(OLG Hamm Aktenzeichen 17 U 72/96)
(Die Abnahme ist also Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung
aber nicht für die Stellung der Schlussrechnung.)
Die Prüfungsfrist läuft also nicht erst ab Abnahme, sondern ab Eingang der
Rechnung.
Die Skontofrist beginnt aber auch schon ab Eingang der Rechnung, obwohl
noch keine Abnahme erfolgte. Das war der ursprüngliche Konflikt aus dem
sich meine Frage ergab.
Mir scheint die Lösung mit der Rüge aber praktikabel. Wenn die Rechnung
eingeht Standardschreiben raus, dass die Rechnung noch nicht prüffähig ist
und die Skontofrist gehemmt wird.

Tom hat natürlich Recht, dass man nicht aus Skontogründen vorschnell eine
Schlusszahlung freigeben soll, aber für verschuldetes, entgangenes Skonto
will ich auch nicht haften, und gerade für Unternehmer als BH scheint Skonto
irgendwas erotisches zu haben, so meine Erfahrung...

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