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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 02.12.2013 Uhrzeit: 22:06 ID: 51487 | Social Bookmarks: Zitat:
Zitat:
Übrigens darf der BH "blind" zahlen und dann den Architekten für alle negativen Rechtsfolgen haftbar machen. Mit der Freigabe einer Rechnung tritt der A. in Haftung. Nur mal so nebenbei ... T. | ||
Social Bookmarks: Mit welcher Begründung (nicht prüfbar) schickst Du die Rechnung denn zurück? Durch Zustellung der Schlussrechnung läuft ja auch letztlich die 12 Tage Frist zur Abnahme nach (VOB /B §12) und danach wäre die (zumindest formal richtige) Rechnung zu zahlen... Am besten ist es eigentlich von vorne herein längere Skontofristen mit dem Handwerker zu vereinbaren. Gerade bei größeren Bauherren würde die üblich Skontofrist an der Bürokratie scheitern. Bis die Rechnung von der Objektüberwachung auf Richtigkeit geprüft wurde und dann den (deutlich längern) Lauf der Firmenbürokratie nimmt, wäre die Frist meist um. Eine längere Skotofrist bei der Auftragsvergabe auszuhandeln sollte eigentlich kein Problem darstellen. Der Handwerksbetrieb räumt Skonto letztlich nur ein, um möglichst schnell an ihr Geld zu kommen. Der Deal ist so für beide Seiten attraktiv. Ob er das Geld nun aber nach 12 oder 20 Tagen bekommt, ist eher unerheblich und besser als in 6 Monaten...
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 03.12.2013 Uhrzeit: 00:59 ID: 51491 | Social Bookmarks: Zitat:
Mir ist die Diskussion hier langsam zu verworren. Wie Du sagst, ist eine vernünftige Skontofrist eine Lösung; in meiner bisherigen Praxis verzichteten Firmen aber darauf. Oftmals sind ja im VOB-Vetrag noch pauschale Nachlässe von 2-3% vereinbart, da kann der Unternehmer nicht noch ein Skontoabzug verkraften. Wie ich es kenne, stellen sich die Unternehmer auf die VOB-Prüfspanne von bis zu 2 Monaten ein. Aber ich kenne es auch nicht, dass man Schlussrechnungen verschickt, bevor die Schlussabnahme erfolgt ist. Meine Antwort zur Eingangsfrage lässt sich in dem einen Satz zusammenfassen: Der A. soll sich nicht durch Skontofristen und voreilig gestellte SR unter Druck setzen lassen, weil er für die Folgen (s.o.) haftet. T. | |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 03.12.2013 Uhrzeit: 14:26 ID: 51501 | Social Bookmarks: Du hast Recht, dafür habe ich mit meiner Themenuntreue selbst gesorgt und Euch außerdem mit meinem ersten Beitrag in die falsche Spur gebracht. Ich meinte nicht, dass die Schlussrechnung nach Fertigstellung der Leistung fällig wird, sondern dass sie nicht erst nach der Abnahme, sondern bereits nach Fertigstellung des Gewerks gestellt werden darf. (OLG Hamm Aktenzeichen 17 U 72/96) (Die Abnahme ist also Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung aber nicht für die Stellung der Schlussrechnung.) Die Prüfungsfrist läuft also nicht erst ab Abnahme, sondern ab Eingang der Rechnung. Die Skontofrist beginnt aber auch schon ab Eingang der Rechnung, obwohl noch keine Abnahme erfolgte. Das war der ursprüngliche Konflikt aus dem sich meine Frage ergab. Mir scheint die Lösung mit der Rüge aber praktikabel. Wenn die Rechnung eingeht Standardschreiben raus, dass die Rechnung noch nicht prüffähig ist und die Skontofrist gehemmt wird. Tom hat natürlich Recht, dass man nicht aus Skontogründen vorschnell eine Schlusszahlung freigeben soll, aber für verschuldetes, entgangenes Skonto will ich auch nicht haften, und gerade für Unternehmer als BH scheint Skonto irgendwas erotisches zu haben, so meine Erfahrung... |
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