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EnEV 2009, §25 Befreigung Hallo zusammen, gemäß EnEV 2009 §25 heißt es: “Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.” Hat jemand Erfahrungen mit derartigen Befreiungen? Wie sieht der Antrag hier aus? Ist eine derartige Befreiung sehr aufwendig? Danke für Infos, Gruß Blumenschein |
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