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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 23.07.2014 Uhrzeit: 10:26 ID: 53062 | Social Bookmarks: Hallo, im §10 der EnEV 2014 heißt es bezüglich der Dämmnachrüstungspflicht von obersten Geschossdecken: (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2•K) nicht überschreitet. im §10 der EnEV 2009 heißt es: (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher unge-dämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist. (4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden. Wiederspricht sich die neue EnEV hier nicht? Hätte die Frist der EnEV 2014, nämlich eine Dämmung bis zum 31.12.2015 nicht bereits bis zum 31.12.2011 erfüllt sein müssen? Was denkt Ihr, Gruß -- Blumenschein |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 23.07.2014 Uhrzeit: 12:35 ID: 53066 | Social Bookmarks: da gab´s ne Menge Diskussionen und daher auch eine Auslegung zur EnEV (Auslegung 11-21 z. EnEV 2009) Ich sehe in Deinem Text ganz klar zwei Unterschiede: EnEV 2014: dass zugängliche Decken beheizter Räume,...die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen EnEV 2009: ..., dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken.... Nach EnEV2009 mussten also Decken, die nur ein bisschen gedämmt waren nicht ertüchtigt werden auch wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllt haben. Außerdem wurde der "begehbar/nicht begehbar" Passus gestrichen... |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.07.2003
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 23.07.2014 Uhrzeit: 14:55 ID: 53068 | Social Bookmarks: Danke für die Antwort. Wie würde es sich denn bei folgendem Beispiel verhalten: Meine oberste Geschossdecke war im Jahr 2011 noch ungedämmt. Gemäß EnEV 2009 habe ich diese am 30.12.2011 gedämmt. Gemäß EnEV 2009, Anlage 3 Tabelle 1, Punkt 5a musste der entsprechende U-Wert 0,30 W/m²K betragen. Diesen habe ich auch eingehalten. Bin ich jetzt gemäß EnEV 2014 verpflichtet bis zum 31.12.2015 die oberste Geschossdecke nochmals zu dämmen, so dass ich den U-Wert von 0,24 einhalte? Danke für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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