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Datum: 17.11.2014
Uhrzeit: 19:10
ID: 53529



Geländerhöhen bei Arbeitsstätten

#1 (Permalink)
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Wir haben eine Arbeitsstätte in der die Absturzhöhe im Treppenbereich höher als 12m ist.
Mich beschäftigt nun die Frage, wie hoch das Treppengeländer sein muß!

Unter DIN 18065 Treppen, Geländer, Handlauf - treppauf.de wird auf die DIN 18065 verwiesen und eine Tabelle (Gebäude im Allgemeinen) abgebildet, aus der hervorgeht, dass für alle Gebäudearten außer Arbeitsstätten ab 12m die 1.10m Absturzsicherung gelten, nur bei Arbeitsstätten bleibt es bei 1,00m.
So verstehe ich den Zusatz unter c) jedenfalls. (c bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1, bei Arbeitsstätten nach Zeile 2)

Allerdings kann ich die dortige Aussage nicht nachvollziehen. In meiner DIN 18065 von 2011 steht unter c nur
Zitat:
bei Treppenaugenbreiten ≤ 20 cm gelten die Anforderungen nach Zeile 1
.

Und in der ArbStättV, ASR A2.1 (ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,*Betreten von Gefahrenbereichen, 5 Maßnahmen zum Schutz vor Absturz) steht unter 5.:
Zitat:
(2)…Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.
Für mich wäre damit klar, dass in meinem Fall die Geländerhöhen 1.10m betragen muss.

Habe ich da etwas übersehen oder falsch verstanden?

Grüße
Florian
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Florian Illenberger

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Datum: 18.11.2014
Uhrzeit: 15:20
ID: 53531



AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten

#2 (Permalink)
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Nein, ab 12 m Absturzhöhe sind die Geländer nach ArbStättV/ASR und Bauordnungsrecht/DIN 18065 gleich bei 1,10 m. Nur unter 12 m Absturzhöhe gibt es hier Unterschiede mit 1,0 m vs. 0,9 m

Ich denke das Missverständnis hat mit dem Alter der DIN zu tun: Din 18065 wurde 2011 veröffentlicht die ASR A2.1 2012.

Ich würde die ASR übrigens immer an der Quelle
BAuA - Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) / Arbeitsstättenrecht / Arbeitsstätten / Themen von A-Z / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
beziehen, die von dir verlinkte ist schon wieder veraltet, wenn wahrscheinlich auch nur marginal.

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Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 12:22
ID: 53545



AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten #3 (Permalink)
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Danke für Deine Antwort & den Link!

Nachdem ich bei treppauf.de nachgefragt hatte, wurde die Seite auch gleich korrigiert. (Falls sich hier jemande fragt, worauf ich mich eigentlich bezogen habe...)
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Florian Illenberger

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Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 13:13
ID: 53550



AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von pc
Nur unter 12 m Absturzhöhe gibt es hier Unterschiede mit 1,0 m vs. 0,9 m
Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass in Augen die Reduzierung von
1,10er Geländern bei Arbeitsstätten auf 1,00m und nicht auf 0,9m gilt.
Wäre ja auch einigermaßen logisch, da es in der ASR klar heißt:
"Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein"
Als einzige Ausnahme wird dort die Tiefe der Brüstung genannt (20cm)
Leider kann ich die Quelle nicht mehr finden...

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Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 20:59
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AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten #5 (Permalink)
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Gemeint war hier, dass unter 12 m Absturzhöhe die ASR eine Geländerhöhe von 1 m fordert während nach Bauordnungsrecht lediglich 90 cm erforderlich sind. (Nach der neuen ASR kann man allerdings auch bis zu 80 cm hohe Geländer ausführen wenn diese mindestens 20 cm breit sind)

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Datum: 21.11.2014
Uhrzeit: 12:39
ID: 53556



AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten #6 (Permalink)
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hab mich vielleicht schlecht ausgedrückt:

es ging um die Aussage der DIN 18065:2011-06 in Tabelle 1, 6.8.2, dass für alle
Gebäudearten bei Treppenaugenbreiten <=20cm die Anforderungen nach Zeile 1
gelten.
Ich habe mal eine andere Quelle gefunden, dort stand, dass für Arbeitsstätten in
diesem Fall aber die Geländerhöhen nach Zeile 2 gelten, d.h. die Mindesthöhe auch
durch die Treppenaugenausnahmeregel nicht unterschritten werden darf.

Ich würde in jedem Fall aber 1,10m hoch planen, denn die ASR kennt diese Regelung
sowieso nichtund die wäre für mich maßgeblich.

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Datum: 22.11.2014
Uhrzeit: 13:16
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AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten #7 (Permalink)
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Laut ASR müssen Geländer im Öffentlichen Bereich mindestens 1100 mm hoch sein. Dieses Höhe gilt schon ca. 10 Jahren! Die ASR gilt auch für Schulen!

Die Handläufe sollte man Seitlich auf 900 mm setzen. Was bei vielen auch zu Problemen führt, weil dann die Mindestbreite des Treppendurchganges selten eingehalten wird.

Um das sicher zustellen plane ich Geländer immer 20mm höher, so das ich auch bei Bautoleranzen drüber bleibe.

Zu den Treppenaugen, da muss natürlich auch die Mindesthöhe passen. Was bei Zusammenschlüssen noch nie funktioniert hat!

Letzte Woche bekam ich eine neue Info zu den Treppenaugen . . . das das lichte Geländer Maß im Treppenauge mindestens 150 mm sein muss.
Grund Laut Brandschutzverordnung muss ein Feuerwehrschlauch durch passen.
Viele Treppen werden so konzipiert das nicht mal 50 mm Platz ist.

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Datum: 22.11.2014
Uhrzeit: 18:36
ID: 53567



AW: Geländerhöhen bei Arbeitsstätten #8 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Stahlbauer Beitrag anzeigen
Laut ASR müssen Geländer im Öffentlichen Bereich mindestens 1100 mm hoch sein. Dieses Höhe gilt schon ca. 10 Jahren! Die ASR gilt auch für Schulen!
Dies ist so weder in den veralteten ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" oder ASR 17/1, 2 "Verkehrswege "noch in den aktuell gültigen ASR A1.8 "Verkehrswege" noch ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" geregelt. Vielmehr sind die MINDESThöhen der Umwehrungen je nach Absturzhöhe mit 1,00 bzw. 1,10 festgeschrieben. Falls man im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluß kommt, dass 1,50 m hohe Umwehrung erforderlich macht (zB., wenn man das Verwaltungsgebäude des Zentralverbands der großgewachsenen Plateauschuhträger plant) ist das so. Öffentliche Gebäude generell mit 1,10 hohen Geländern auszuführen gilt meines Wissens nicht. Ich glaube, du verwechselst das mit den Anforderungen aus der Schulbaurichtlinie an Geländer:
http://www.bauordnungen.de/Schulbau-Richtlinie.pdf


Zitat:
Zitat von Stahlbauer Beitrag anzeigen
Letzte Woche bekam ich eine neue Info zu den Treppenaugen . . . das das lichte Geländer Maß im Treppenauge mindestens 150 mm sein muss.
Grund Laut Brandschutzverordnung muss ein Feuerwehrschlauch durch passen.
Viele Treppen werden so konzipiert das nicht mal 50 mm Platz ist.
Auch das kann man nicht so veralgemeinert stehenlassen. Laut den Bauordnungen sind Treppenhäuser erst mal prinzipiell in jedem Geschoss mit Fenstern auszustatten. Über diese Fenster werden zB in Berlin in der Regel die Wasserschläuche hochgezogen und in das Gebäude geführt und nicht kompliziert durch das Treppenhaus gefädelt. In Berlin muss, falls die Treppenräume keine Fenster haben, ab irgendeiner Gebäudehöhe das Gebäude mit trockenen Steigleitungen ausgestattet werden.
Die von dir genannte Mindestbreite des Treppenauges von 15 cm ist meines Wissens lediglich eine "Empfehlung" mancher Feuerwehren. zB München: http://www.muenchen.de/rathaus/dms/H...2014_06_25.pdf Es gibt aber, wie oben ausgeführt, auch andere Lösungen, das Wasser an den Brandherd zu bekommen und jede Feuerwehr bevorzugt hier ggf. anderes Vorgehen.

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