Social Bookmarks: Hallo, in der DIN 18065 steht unter 6.9.1 Zitat:
Gilt die Vorgabe aus Punkt 6.9.1 auch für die Podeste? Bin ich überhaupt verpflichtet im Podestbereich einen Handlauf anzubieten? Der ASR A1.8 steht unter 4.5 „Treppen“ Punkt (11) Zitat:
Grüße Florian
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 20.11.2014 Uhrzeit: 12:27 ID: 53546 | Social Bookmarks: Barrierefreiheit spielt keine Rolle? Falls es sich um die Arbeitsstätten aus der vorherigen Post handelt, muss mit dem Bauherrn abgestimmt werden, inwieweit diese Arbeitsstätte barrierefrei ausgeführt werden muss/soll (vgl ASR V3a.2). Eigentlich müsste dann eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers durchgeführt werden... Da in der ASR V3a.2 bisher nichts zu Treppen geregelt ist, würde ich mich dann an der DIN 18040-1 orientieren: Wenn sie barrierefrei auszuführen sind, kann kommen: -Handlauf beidseitig -Höhe Handlauf max. zwischen 85 und 90 cm -Handlauf nicht an Podesten und Treppenaugen unterbrochen -mind. 30 cm Handlaufüberstand über Stufenvorderkante... (vgl. DIN 18040-1 Punkt 4.3.6.3) Dies bedeutet im Fall von Arbeitsstätten, dass in der Regel Handlauf (Höhe 85-90 cm) und Geländer (Höhe 1,00 m oder 1,10m) getrennt voneinander ausgeführt werden müssen. Die Ästhetik ist dann eher zweitrangig. Entsprechend mehr Platzbedarf muss im Treppenhaus berücksichtigt werden. |
Social Bookmarks: Ja, gleiches Treppenhaus wie unter http://www.tektorum.de/hochbau-konst...sstaetten.html Barrierefreiheit (DIN 18040) spielt für das Teppenhaus keine Rolle und mir geht es ausschließlich um echte gesetzliche Vorgaben, die bei der Abnahme zum Problem führen könnten. Deiner Antwort entnehme ich, dass Dir auch nichts bekannt ist, was mich bei diesem Bauvorhaben zu einem Handlauf an den Podesten verpflichten würde.
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Beitrag Datum: 20.11.2014 Uhrzeit: 14:42 ID: 53551 | Social Bookmarks: […] An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 m führen. […] Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können. Ich hab diese beiden Aspekte immer so gelesen, dass zumindest ein Handlauf auf der Treppeninnenseite, also am Auge durchgehend über das Podest geführt wird. |
Social Bookmarks: Der Treppenlauf wird am Anfang der Richtlinie dwefiniert: Zitat:
Und das mit dem Hängenbleiben kann man auch anders lösen. In meinem Fall ist es nur so, dass der Handlauf die 115cm überragt.
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 20.11.2014 Uhrzeit: 17:20 ID: 53553 | Social Bookmarks: Zitat:
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bist du als Architekt verpflichtet die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard der Beschaffenheit zu berücksichtigen. Meiner Meinung nach stellen die ASR für Arbeitsstätten diese aaRdT ebenfalls dar. Bei der Anwendung der ASR ist man allerdings auf Informationen des Bauherren angewiesen, in diesem Fall: Wie ist das Konzept für die Barrierefreiheit des Gebäudes? Kann ausgeschlossen werden, auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot, das Arbeitnehemer beschäftigt werden, die auf barrierefreie Treppen angewiesen sind? DIes soll eigentlich in einer Gefährdungsbeurteilung geklärt werden und als Planungsgrundlage zur Verfügung stehen. Das das allerding graue Theorie ist, ist mir auch klar, in der Regel muss man diese Infos mühsam beim BH abfragen. Natürlich kann es zu Problemen bei der Abnahme kommen, wenn die Treppen barrierefrei sein sollten, es aber nicht sind. Wenn du das schriftlich vom AG hast, das Barrierefreiheit nicht erforderlich ist, ist ja alles gut. PS Sorry, Arbeitsstättenrecht ist mein Steckenpferd... | |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 21.11.2014 Uhrzeit: 13:09 ID: 53557 | Social Bookmarks: Zitat:
Dass Treppen einen Handlauf brauchen ist – glaube ich – schon mal unstrittig, steht ja auch in der BO, z.B. bei Euch Zitat:
Die Treppe besteht aus Treppenlauf und Podest, (zumindest bei den Zwischenpodesten) und die Handlaufforderung gilt ja für die Treppe und nicht für den Treppenlauf. Kompliziert wirds vielleicht bei Treppen, die an Galerien enden, wo man zwischen Podestgeländer und Galerieabsturzsicherung nicht mehr so leicht unterscheiden kann. Ich habe aber schon häufiger Treppen gesehen, an denen der Handlauf am Ende des oberen Treppenlaufes endete, und die Absturzsicherung des Podestes keinen Handlauf mehr hatte. Aber nur weil es das gibt... | ||
Social Bookmarks: Nach dieser Argumentation müsste der Handlauf aber auch auf der Wandseite ununterbrochen weiterlaufen... Das habe ich noch nie gesehen. Geschrieben via Tapatalk auf meinem iPhone.
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 21.11.2014 Uhrzeit: 13:20 ID: 53559 | Social Bookmarks: kannst mal sehen, machen alle falsch! |
Social Bookmarks: Das Hauptproblem liegt meist das Treppen zu klein geplant werden . . . Die Handläufe Fachmännisch zusammenzuschließen bei Höhenunterschiede ist meistens unmöglich . . . da sich die Höhenunterschiede pro Etage Addieren . . Und wenn man 5 Etagen hat, und Oben mit mit 1100 mm anfangt ist man unten gleich bei 1400 mm die man nicht so einfach verstecken kann . . . Oder bei wandseitigen Handläufen die Durchgangsbreite auf einmal zu klein wird . . . die Fehler sind immer die gleichen! | |
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