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Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 12:15
ID: 53544



Handlauf im Podestbereich einer Treppe

#1 (Permalink)
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Hallo,


in der DIN 18065 steht unter 6.9.1

Zitat:
Treppen müssen mindestens auf einer Seite einen festen und griffsicheren Handlauf haben; dieser ist in einer Höhe von 80 cm bis 115 cm anzubringen.
Wenn ich im Bereich des Treppenlaufs den Handlauf auf 112cm Höhe montiere (110cm auf Grund der Absturzhöhe + Toleranz / Handlauf soll aus ästhetischen Gründen auf dem Treppengeländer liegen) erreicht der Handlauf im Bereich der Podeste eine Höhe über 115cm.

Gilt die Vorgabe aus Punkt 6.9.1 auch für die Podeste? Bin ich überhaupt verpflichtet im Podestbereich einen Handlauf anzubieten?

Der ASR A1.8 steht unter 4.5 „Treppen“ Punkt (11)

Zitat:
[…] An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 m führen. […] Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können.
Ich sehe hier also nirgends eine Verpflichtung überhaupt einen Handlauf im Podestbereich vorzusehen. Weiß jemand abweichendes?

Grüße
Florian
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Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 12:27
ID: 53546



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe

#2 (Permalink)
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Barrierefreiheit spielt keine Rolle? Falls es sich um die Arbeitsstätten aus der vorherigen Post handelt, muss mit dem Bauherrn abgestimmt werden, inwieweit diese Arbeitsstätte barrierefrei ausgeführt werden muss/soll (vgl ASR V3a.2). Eigentlich müsste dann eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers durchgeführt werden...
Da in der ASR V3a.2 bisher nichts zu Treppen geregelt ist, würde ich mich dann an der DIN 18040-1 orientieren:

Wenn sie barrierefrei auszuführen sind, kann kommen:
-Handlauf beidseitig
-Höhe Handlauf max. zwischen 85 und 90 cm
-Handlauf nicht an Podesten und Treppenaugen unterbrochen
-mind. 30 cm Handlaufüberstand über Stufenvorderkante...
(vgl. DIN 18040-1 Punkt 4.3.6.3)

Dies bedeutet im Fall von Arbeitsstätten, dass in der Regel Handlauf (Höhe 85-90 cm) und Geländer (Höhe 1,00 m oder 1,10m) getrennt voneinander ausgeführt werden müssen. Die Ästhetik ist dann eher zweitrangig.
Entsprechend mehr Platzbedarf muss im Treppenhaus berücksichtigt werden.

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Beitrag
Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 12:49
ID: 53547



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #3 (Permalink)
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Ja, gleiches Treppenhaus wie unter http://www.tektorum.de/hochbau-konst...sstaetten.html

Barrierefreiheit (DIN 18040) spielt für das Teppenhaus keine Rolle und mir geht es ausschließlich um echte gesetzliche Vorgaben, die bei der Abnahme zum Problem führen könnten.

Deiner Antwort entnehme ich, dass Dir auch nichts bekannt ist, was mich bei diesem Bauvorhaben zu einem Handlauf an den Podesten verpflichten würde.
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Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 14:42
ID: 53551



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #4 (Permalink)
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[…] An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 m führen. […] Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können.


Ich hab diese beiden Aspekte immer so gelesen, dass zumindest ein Handlauf auf der Treppeninnenseite, also am Auge durchgehend über das Podest geführt wird.

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Beitrag
Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 14:48
ID: 53552



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #5 (Permalink)
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Der Treppenlauf wird am Anfang der Richtlinie dwefiniert:

Zitat:
3.8 Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstu*fen zwischen zwei Ebenen.
Das Podest ist jeweils eine Ebene.

Und das mit dem Hängenbleiben kann man auch anders lösen.

In meinem Fall ist es nur so, dass der Handlauf die 115cm überragt.
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Florian Illenberger

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Datum: 20.11.2014
Uhrzeit: 17:20
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AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #6 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Barrierefreiheit (DIN 18040) spielt für das Teppenhaus keine Rolle und mir geht es ausschließlich um echte gesetzliche Vorgaben, die bei der Abnahme zum Problem führen könnten.
Sowohl Arbeitsschutzgesetz als auch die Arbeitsstättenverordnung sind ECHTE gesetzliche Vorgaben. Diese definieren jedoch in der Regel nur Schutzziele. Die ASR dazu definieren den Stand der Technik, der eingehalten werden soll. Abweichungen sind möglich, wenn das gleiche Schutzniveau, wie in den ASR erreicht wird.
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bist du als Architekt verpflichtet die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard der Beschaffenheit zu berücksichtigen. Meiner Meinung nach stellen die ASR für Arbeitsstätten diese aaRdT ebenfalls dar. Bei der Anwendung der ASR ist man allerdings auf Informationen des Bauherren angewiesen, in diesem Fall: Wie ist das Konzept für die Barrierefreiheit des Gebäudes? Kann ausgeschlossen werden, auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot, das Arbeitnehemer beschäftigt werden, die auf barrierefreie Treppen angewiesen sind? DIes soll eigentlich in einer Gefährdungsbeurteilung geklärt werden und als Planungsgrundlage zur Verfügung stehen. Das das allerding graue Theorie ist, ist mir auch klar, in der Regel muss man diese Infos mühsam beim BH abfragen.

Natürlich kann es zu Problemen bei der Abnahme kommen, wenn die Treppen barrierefrei sein sollten, es aber nicht sind. Wenn du das schriftlich vom AG hast, das Barrierefreiheit nicht erforderlich ist, ist ja alles gut.

PS Sorry, Arbeitsstättenrecht ist mein Steckenpferd...

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Datum: 21.11.2014
Uhrzeit: 13:09
ID: 53557



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #7 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
[...]
Ich sehe hier also nirgends eine Verpflichtung überhaupt einen Handlauf im
Podestbereich vorzusehen. Weiß jemand abweichendes?
[..]
haha, das ist ja mal eine interessante Hinterfragung
Dass Treppen einen Handlauf brauchen ist – glaube ich – schon mal unstrittig,
steht ja auch in der BO, z.B. bei Euch
Zitat:
Zitat von Bauordnung Berlin (BauO Bln)
§ 34 Treppen
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für
Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe
vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
Ich denke man muss hier Treppe und Treppenlauf unterscheiden.
Die Treppe besteht aus Treppenlauf und Podest, (zumindest bei den
Zwischenpodesten) und die Handlaufforderung gilt ja für die Treppe und nicht
für den Treppenlauf.
Kompliziert wirds vielleicht bei Treppen, die an Galerien enden, wo man
zwischen Podestgeländer und Galerieabsturzsicherung nicht mehr so leicht
unterscheiden kann.
Ich habe aber schon häufiger Treppen gesehen, an denen der Handlauf am
Ende des oberen Treppenlaufes endete, und die Absturzsicherung des
Podestes keinen Handlauf mehr hatte.
Aber nur weil es das gibt...

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Beitrag
Datum: 21.11.2014
Uhrzeit: 13:19
ID: 53558



Handlauf im Podestbereich einer Treppe #8 (Permalink)
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Nach dieser Argumentation müsste der Handlauf aber auch auf der Wandseite ununterbrochen weiterlaufen...
Das habe ich noch nie gesehen.




Geschrieben via Tapatalk auf meinem iPhone.
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Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 21.11.2014
Uhrzeit: 13:20
ID: 53559



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #9 (Permalink)
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kannst mal sehen, machen alle falsch!

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Beitrag
Datum: 22.11.2014
Uhrzeit: 13:33
ID: 53564



AW: Handlauf im Podestbereich einer Treppe #10 (Permalink)
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Das Hauptproblem liegt meist das Treppen zu klein geplant werden . . .

Die Handläufe Fachmännisch zusammenzuschließen bei Höhenunterschiede ist meistens unmöglich . . . da sich die Höhenunterschiede pro Etage Addieren . .
Und wenn man 5 Etagen hat, und Oben mit mit 1100 mm anfangt ist man unten gleich bei 1400 mm die man nicht so einfach verstecken kann . . .

Oder bei wandseitigen Handläufen die Durchgangsbreite auf einmal zu klein wird . . . die Fehler sind immer die gleichen!

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