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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag
Datum: 04.12.2014
Uhrzeit: 11:58
ID: 53640 | Social Bookmarks:
Zitat:
Zitat von Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B
§ 13 Mängelansprüche […]
(4)
2. ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen,
bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts
anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber
sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen | Nun wird der Wartungsvertrag ja oft mit dem Hersteller abgeschlossen, welcher aber
nicht zwangsläufig der Auftragnehmer ist, sondern dessen Nachunternehmer/Lieferant.
Erhält dieser Wartungsvertrag die vereinbarte vierjährige Gewährleistung?
In der VOB ist ja ganz klar von "Auftragnehmer" die Rede. |
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