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Montage von Leistungen an Fremdgewerken Hallo, wir haben in einem Projekt eine Fassade, die aus verschiedenen Gewerken besteht und somit von unterschiedlichen Firmen gebaut wird. Nun will eine Firma ihr Gewerk an einigen Stellen an der Fassade des anderen Herstellers befestigen. Wir wollen dies vermeiden, um Schäden die bei Fehlmontage von einem auf das andere Gewerk übertragen werden könnten zu verhindern. Eigentlich ist die Montage an der rückwärtigen Betonkonstruktion auch möglich, nur etwas aufwendiger. Gibt es irgendeine DIN oder Rechsprechung mit der man unsere Anforderung durchdürcken und fundiert begründen kann? Ich hoffe auf hilfreiche Vorschläge und bedanke mich im Voraus! Dimi |
AW: Montage von Leistungen an Fremdgewerken Um welche Konstruktionen und Fassadensysteme handelt es sich denn? Wenn etwas zusätzlich unplanmäßig an der vorhandenen Fassade befestigt werden soll, müssen ja die zusätzlichen Lasten aufgenommen werden können (-> Fassadenstatik) und auch andere Fragen wie Dichtigkeit, Bauphysik etc. sichergestellt sein. Die alternative Befestigungsart der zusätzlichen Fassade darf außerdem weder die Zulassungsbedingungen des einen oder des anderen Systems verletzen. Sollte dies alles gegeben sein, ist der Ausführende trotzdem grundsätzlich gehalten, sein Gewerk entsprechend der Ausführungsplanung und der Ausschreibung auszuführen. Abweichungen davon müssen vom Architekten genehmigt werden. Der AN ist nicht frei, seine Fassade so zu befestigen, wie es ihm passt. T. |
AW: Montage von Leistungen an Fremdgewerken Es geht um eine Metallfassade. Dabei will der AN einzelne Fensterbänke, also wenig Last, an einem Fremdgewerk verankern. Bauphysik und Fassadenstatik können dabei vernachlässigt werden. In der Ausführungsplanung wurden zu diesem konkreten Punkt keine detaillierten Angaben gemacht. Dimi |
AW: Montage von Leistungen an Fremdgewerken Eine DIN fällt mir da nicht ein. Bin nicht so der DIN-Mensch. Und was sagst Du als Planer? Ist das sinnvoll? Funktioniert es? Geht es auch anders? Wurde die ursprüngliche Befestigung auch von euch geplant und ausgeschrieben? Wenn der Vorschlag des Monteurs die bessere Alternative ist, dann müsst ihr euch eben entscheiden, ob ihr das Risiko aufnehmen wollt oder einen entsprechende Vereinbarung wegen Haftung aushandeln. |
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Zu einer solchen Vereinbarung kann ein AN im Nachhinein nicht gezungen werden und wird er daher nicht nicht unterschreiben. Ausserdem bleibt die Verursacherfrage. Ist z.B. das Fremdgewerk nicht ordentlich montiert und rutscht ab, dann würde die Metallfassade mit beschädigt werden. Der Metallbauer schiebt dann die Schuld auf den Ersteller des anderen Gewerkes. Der wird aber für den Schaden an der Metallfassade nicht aufkommen, weil die Befestigung in seinem Leistungsbild nicht vorgesehen war... |
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Die Fassade benötigt unter der Fensterbank einen Lüftungsspalt; seitl. müssen Leibungsbleche über die FB-Aufkantung übergreifen. Die Elemente müssen zwängungsfrei montiert sein, so dass sie gegeneinander thermisch arbeiten können. Die FB darf also z.B. nicht mit Blindnieten rundherum fixiert sein. Wenn das nicht gegeben ist, kannst Du die Befestigungsart aus techn. Gründen ablehnen. Eine allgemeine Norm, die vorschreibt, dass Fenster- und Fassadenbau absolut getrennt sein müssen, gibt es nicht. Überall am Bau greifen ja Gewerke nahtlos ineinander und setzen aufeinander auf. T. |
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Der Elektriker sollte nicht den Türschließer an der Tür befestigen und schon gar nicht die Türzarge für die Kabelführung durchbohren. Gleiches gilt z.B. für die Einbauleuchten in der Decke. Der Elektriker liefert zwar ggf. die Leuchten und wird diese verkabeln, aber die Ausschnitte im Trockenbau muss der Trockenbauer machen. Und hier sind wir bei einem guten Beispiel. Eine Abhangdecke darf oder muss der Trockenbauer am Rohbau befestigen und nicht z.B. an einer Kabeltrassen - auch wenn dies vielleicht bei hochinstallierten Gebäuden manchmal einfach wäre. |
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Die eine Norm, die eine Verschränkung von Gewerken pauschal verbietet, gibt es nicht. Es gibt nur die LBO, die Liste eingeführter techn. Baubestimmungen, die System-Zulassungen des DIBt und die diversen ZTVs aus der VOB/C, die die Ausführungsgrundlagen aller Gewerke regeln. Wenn sich aus diesen Quellen kein Einspruchsgrund ergibt, hast Du keine Handhabe. T. |
AW: Montage von Leistungen an Fremdgewerken man könnte mal herausfinden, ob gewerk 1 seine gewährleistung begründet ablehnen kann, falls sich gewerk 2 daran befestigt. wenn nicht, hätte ich keine bedenken. |
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