Social Bookmarks: Ich habe eine flächenmäßig knifflige Situation mit einer Zahnarztpraxis zu lösen. Es geht darum, dass ich kaum Grundstücksflächen habe um Stellplätze nachzuweisen. Es sind lt. Stellplatzverordnung mind. 3 bzw. 1 Stellplatz pro 20-30 m² Praxisfläche nachzuweisen. Ich will die rechnerische Praxisfläche auf 75 m² beschränken, damit ich nur 3 Stellplätze, also 75/3 = 25 m² i.M. nachweisen muss. Oder seht ihr die Möglichkeit die 90 m² auszuschöpfen, also 90/3 = 30 m²? Unsere Bauverwaltung nimmt i.d.R. den Mittelwert nach Stellplatzverordnung. Was würdet Ihr als Praxisfläche anrechnen? Ich rechne Behandlungsraum, Röntgen, Wartezimmer, Rezeption, WCs zur Praxisfläche. Nicht einrechnen werde ich Treppenraum, Windfang, Archiv, Lagerräume, Technikräume. Sind wir uns da einig? | |
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 30.04.2015 Uhrzeit: 11:33 ID: 54342 | Social Bookmarks: nachher ist es ja eigentlich egal, ob die Praxis 75 oder 90 m² hat, dadurch werden wohl auch nicht mehr Patienten kommen. Das was Du mit den 25m² erwähnst habe ich auch schon erlebt, manchmal steht in den ausgehändigten Infoblättern über die Richtzahlen auch tatsächlich 25m² anstatt 20-30 wie in der Ich weiß nicht ob das dann verbindlich ist, (ich glaube aber, dass es den Gemeinden möglich ist eigene Stellplatzsatzung herauszugeben) aber ich denke man sollte das normalerweise einfach nur begründen, meistens ist das ein Einzeiler. Kommt vielleicht auch darauf an, wie angespannt die Situation in der entsprechenden Stadt ist. Kurzes Vorabtelefonat hat sich immer bewährt, aber das weißt Du ja selbst... |
Social Bookmarks: Danke Dir. Das Verhalten der Stadtverwaltung ist in diesem Fall ziemlich problematisch, denn das ist schon die vierte Bauvoranfrage. Es gibt Nachbarn/Anwohner die da Einfluss nehmen und hier alles vernünftige blockieren. Ich darf absolut keine Angriffspunkte liefern und keine Befreiungen von Festsetzungen erwarten. | |
Social Bookmarks: In diesem Zusammenhang noch eine Definitionsfrage zur GFZ/Vollgeschossigkeit. Siehe anhängende Ansicht. Das Praxisgebäude wird aufgeständert um Stellplätze darunter zu gewinnen. Das EG mit den Stellplätzen ist aus meiner Sicht zwar ein Vollgeschoss gemäß Definition Landesbauordnung Rheinl.-Pfalz, aber es wird nicht gänzlich in die GFZ eingerechnet, da der Teil mit den Stellplätzen per Definition GFZ ein Bereich ist, der als Stellplatz etc. auch außerhalb eines Baufensters bzw. innerhalb von Abstandsflächen erlaubt wäre und somit kein Teil der GFZ-Fläche ist. Korrekt? | |
Social Bookmarks: Also ist das EG nur im Bereich rechts Teil der GFZ? d'accord? | |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 03.05.2015 Uhrzeit: 23:18 ID: 54358 | Social Bookmarks: Meiner Meinung kannst du nur die Anrechnung auf die GFZ umgehen, wenn du das Garagengeschoss so gestaltest, dass es kein Vollgeschoss ist. Zitat:
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Social Bookmarks: Danke personal cheese. Das mit der Geschosshöhe wäre eine Möglichkeit, allerdings läge ich dann bei einer lichten Höhe in großen Bereichen des EGs unter 2,00 m Höhe. Das ist zu wenig. Ich brauche mind. 2,40 m lichte Höhe und liege dann mit Aufbauten bei rund 2,80 m Geschosshöhe. Ich will in Punkto GFZ auf Folgendes hinaus: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt. Garagen und Stellplätze dürfen nach Landesrecht innerhalb von Abstandsflächen sprich außerhalb eines Baufensters errichtet werden. Daher sollte es in meinem Fall so sein, dass ich diesen Bereich im EG trotz Vollgeschossigkeit nicht bei der GFZ anrechnen muss. | |
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