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§ 23 BauNVO und Staffelgeschosse In der Baunutzungsverordnung § 23 Überbaubare Grundstücksfläche heißt es: Zitat:
Grüße Florian |
AW: § 23 BauNVO und Staffelgeschosse Meine mich zu erinnern, dass die Baulinie für sämtliche Geschosse gilt. Nicht in jedem Bundesland muss man aber an allen Gebäudeseiten zurückspringen, um ein Staffelgeschoss (also kein Vollgeschoss) herzustellen, vielleicht ist es ja doch möglich? |
AW: § 23 BauNVO und Staffelgeschosse Zitat:
Wenn das mit den Staffelgeschossen oder anderen geschossweisen Regelungen nicht explizit im B-Plan beschrieben ist, dann geht das nicht. |
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