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Objektüberwacher bzw. Bauleitung nach HOAI LPH. 8 vs. Bauleiter nach LBauO Wie grenzt Ihr das klar ab? Wie vereinbart Ihr es vertraglich? Wie informiert Ihr den Kunden? In der neuen LBauO Rhld.-Pfalz (vom August 2015) wurde der Bauleiter nun wieder explizit vorgeschrieben. Hier heißt es: § 56a Bauleiterin, Bauleiter (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. (2) Soweit die Überwachung besondere Sachkunde oder Erfahrung erfordert, hat die Bauleiterin oder der Bauleiter die Bauherrin oder den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter hinzuzuziehen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Neben der Veranlassung nach Satz 1 ist die Bauleiterin oder der Bauleiter für das Ineinandergreifen ihrer oder seiner Tätigkeit und der Tätigkeiten der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie anderer sachverständiger Personen verantwortlich. Ich möchte diese Leistung (Bauleiter LBauO) nicht kostenfrei erbringen und mir keine zusätzlichen Haftungsrisiken ins Haus holen. Daher werde ich diese Bauleiterfunktion nach LBauO zunächst ablehnen oder mir sie im Einzelfall gesondert zur LPH. 8 nach HOAI vergüten lassen. Wie seht Ihr das? | ||
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