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Datum: 05.11.2015
Uhrzeit: 19:03
ID: 54978



Umgehung der DIN 18040-1 bei Bürogebäuden

#1 (Permalink)
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Auf welcher Grundlage kann ein Bauherr festlegen, dass ein Bürogebäude nicht oder nur teilweise nach DIN 18040-1 barrierefrei ausgeführt wird?

Ich kenne diverse Fälle, in denen z.B. die Handläufe von Treppen nicht auf 0,85 m geplant werden mussten, obwohl es sich um Bürogebäude oder sogar öffentliche Bauherren handelte.

Aus ästhetischer Sicht sind natürlich die additiven Handläufe auf 0,85 m Höhe neben der 1,10m hohen Absturzsicherung nicht besonders schön, nur auf welcher Grundlage kann man die Auflagen aus der DIN 18040-1 umgehen?
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Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 06.11.2015
Uhrzeit: 11:16
ID: 54982



AW: Umgehung der DIN 18040-1 bei Bürogebäuden

#2 (Permalink)
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Ok - ich führe dann mal ein Selbstgespräch, vielleicht hat ja jemand noch erhellende Ergänzugen.

Eine DIN ist erst einmal nur eine anerkannte Regel der Technik, bei der ein Bauherr entscheiden kann, ob er von dieser Abweichen möchte.


Bei der DIN 18040-1 handelt es sich aber um eine in Berlin bauaufsichtlich eingeführte Norm durch AV LTB vom 23. Mai 2012. (http://www.stadtentwicklung.berlin.d...auen/AVLTB.pdf Anlage 7.3/1).

Sie ist somit m.E. Gesetz und muss angewendet werden.

Nun wird aber in dieser Anlage 7.3/1 darauf hingewiesen, dass die Einführung sich nur auf die baulichen Anlagen, die nach §51 Abs. 2 BauO Berlin barrierefrei sein müssen bezieht.

Hier nun ein Blich in den §2 Abs. 2 (http://www.stadtentwicklung.berlin.d...en/BauOBln.pdf)

Zitat:
1
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
2
In diesen baulichen Anlagen sind neben den Rettungswegen im Sinne von §33 zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Behinderten im Rollstuhl nur dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden.
3
Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels frem-
der Hilfe sicherstellen.
Satz 1 ist z.B. durch eine Aufzugsanlage gegeben.

Satz 2 bezieht sich nur auf Behinderten im Rollstuhl.
Der §33 definiert nicht, dass eine notwendige Treppe "barrierefrei" sein muss.

Ist damit die Grundlage für eine Abweichung der Handlaufhöhen gegeben?
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Florian Illenberger

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Datum: 06.11.2015
Uhrzeit: 12:24
ID: 54983



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Zunächst mal gilt die DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude und NICHT generell für Arbeitsstätten sonden nur für öffentliche Bereiche von Arbeitsstätten. Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten sind über die AStättV in Verbindung mit der ASR V3a.2 geregelt.
Der Unterschied besteht darin, dass bei öffentlichen Gebäuden generell Barrierfreiheit hergestellt werden muss, da man den Nutzerkreis nicht genau kennt. Bei Arbeitsstätten muss nur für die Mitarbeiter, die barrierefreie Maßnahmen benötigen diese speziellen Maßnahmen vorgehalten werden.
Der Arbeitgeber muss hier in der Regel über eine Gefährdungsbeurteilung regeln, welche Maßnahmen zur Barrierefreiheit erforderlich sind.

s. Anwendungsbereich ASR V3a.2
Zitat:
(1) Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstatten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Men- schen mit Behinderungen beschaftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefahrdungsbeurteilung fur die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstatte zu berucksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
s. Änderungen der DIN 18040-1
Zitat:
Änderungen
Gegenuber DIN 18024-2:1996-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
...
d) Arbeitsstätten aus dem Anwendungsbereich gestrichen.

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Datum: 06.11.2015
Uhrzeit: 12:28
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AW: Umgehung der DIN 18040-1 bei Bürogebäuden #4 (Permalink)
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Achso ein öffentlicher Bauherr baut nicht unbedingt öffentliche Gebäude...

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Datum: 06.11.2015
Uhrzeit: 12:33
ID: 54985



AW: Umgehung der DIN 18040-1 bei Bürogebäuden #5 (Permalink)
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Das ist nicht ganz richtig:

DIN 18040-1:2010-10

Zitat:
1 Anwendungsbereich
Dieser Teil der Norm gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen, die der Erschließung und gebäudebezogenen Nutzung dienen. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören insbesondere Einrichtungen des Kultur- und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen (vgl. §50 Abs. 2 MBO).

Gilt also vielleicht nicht für jede Arbeitsstätte, aber für jedes Bürogebäude!
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Datum: 06.11.2015
Uhrzeit: 13:11
ID: 54986



AW: Umgehung der DIN 18040-1 bei Bürogebäuden #6 (Permalink)
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Das missverstehst du. Nur die Bereiche von Bürogebäuden, die öffentlich zugänglich sind (also in der Regel Besucherverkehr) sind nach DIN auszuführen. Hier ist es ganz anschaulich erklärt:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Da...itfaden_bf.pdf

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Datum: 06.11.2015
Uhrzeit: 13:24
ID: 54987



AW: Umgehung der DIN 18040-1 bei Bürogebäuden #7 (Permalink)
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Auf welchen Punkt im Leitfaden beziehst Du Dich? (Der Verweis auf ein 218 Seiten langen Leitfaden - unverbindlich - hilft mir jetzt nicht wirklich.)

Aber ich denke nicht, dass ich da etwas missverstehe.
Die DIN gilt eindeutig für Bürogebäude. Das geht unmissverständlich aus dem Anwendungsbereich hervor.

Nur, wie ich in meinem 2. Beitrag schon erörtert habe, ist die DIN erstmal nur eine aRdT, die durch den AG nicht befolgt werden muss. Somit muss z.B. nicht jede Büroeinheit 100% barrierefrei geplant werden.

Die von Dir erwähnten Bereiche von Bürogebäuden, die öffentlich zugänglich sind, decken sich aber mit der bauaufsichtlich eingeführte Norm, die sich auf den §50 der BauO Bln beziehen, und zu Teilen der DIN verpflichten.
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Florian Illenberger

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