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gozi: Offline
Beitrag Datum: 16.11.2015 Uhrzeit: 01:04 ID: 55011 | Social Bookmarks: Hallo liebe Kollegen, ich bin neu hier und versuche es mal mit einer Einstandsfrage in der Hoffnung im richtigen Themenbereich zu sein, und hier ein paar kompetente Beantworter zu finden. Ich habe derzeit eine Nutzungsänderung für eine Scheune im ländlichen Raum Karlsruhe im Ortskern beantragt. Es handelt sich um einen §34 - ohne Bebauungsplan. Die Scheune und Angrenzergebäude sind allesamt um die 100 Jahre alt. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein Geschwisterhof mit Doppelhaus und Doppelscheune, beides spiegelbildlich an die Grundstücksgrenze gebaut. Die Grundstücke in der näheren Nachbarschaft sind davon geprägt, dass sie beidseitig an die Grenze bebaut sind - einseitig meist mit einem Schopf etc. so dass Hofsituationen entstehen. Ich plane in die Scheune eine Wohnraumerweiterung von 50m² und 2 Gauben im 1. OG. Die eine habe ich 1,5m von der Grenze abgerückt (Brandschutz). Das Bauordnungsamt verlangt nun (u.a.) dass ich mit der Gaube von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn 2,5m entfernt bleibe. Die Situation ist die eines Doppelhauses, das natlos auf der Grundstücksgrenze aneinander gebaut ist (Riegel). Nach § 5 LBO Satz1 Abs.2 sind hier aber keine Abstandsflächen erforderlich. Mir wurde erzählt diese Regelung gäbe es seit einem Jahr, die Gaube sei ja schließlich neu, also müsse sie 2,5m Grenzabstand einhalten - ich höre sowas zum ersten mal . Weis mir da jemand Rat? |
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gozi: Offline
Beitrag Datum: 19.11.2015 Uhrzeit: 12:50 ID: 55026 | Social Bookmarks: hat sich erledigt. Lösung gefunden. Finde das im übrigen nicht besonders nutzerfreundlich dass ich meinen Beitrag weder bearbeiten noch löschen kann, geschweige denn schließen, sonst hätte ich das getan. |
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