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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 26.11.2015 Uhrzeit: 23:12 ID: 55049 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, nach Recherche im Netz findet man zahlreiche Informationen, wie man Bedenken VOB gerecht anmeldet, jedoch nicht wie man Bedenken zurückweist. Im konkreten Fall fordert ein Estrich- und Fliesenleger bei einer Linienentwässerung im Badezimmer den kompletten Estrich in Epoxidharz auszubilden, da dieser schwindärmer ist als Zementestrich. Die Kosten sind jedoch auch deutlich höher. Im konkreten Fall gibt es kein Regelwerk, dass einen Epoxidharz als Estrich bei einer Linienentwässerung vorgesehen ist. Dennoch beharrt der Estrichleger auf seine Bedenken und verweigert eine Gewährleistungsübernahme, sollte ein Zementestrich eingebaut werden. Wie kann man diese Bedenken zurückweisen, so dass er einsehen muss, dass er in der Gewährleistung ist. Welche Möglichkeiten gibt einem die VOB. Reicht es aus, dass die Bedenken formal unzureichend sind. Wie geht Ihr damit um? Gruß – Blumenschein |
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Social Bookmarks: Ein Hauptproblem im Handwerk ... Wer übernimmt die Verantwortung für eine wissentlich fehlerhafte Anweisung? Ist eine Zurückweisung einer Bedenkenanmeldung nur ein weiter schieben der Verantwortung? Man verlangt ja das ein andere für sich in Haftung tritt ... Würde mich selbst mal interessieren! Da ich eine Fertigungsfirma hatte (Schlosserei) hatte ich viele zurück gewiesenen Bedenkenanmeldungen ... das zur folge hatte das ich einige gesetzlich Verbotene Geländer fertigen musste die ich sogar gesetzlich nicht ein mal ausführen darf! Und heute immer noch mit fast jedem Architekten streiten muss nur um die Gesetzlichen Vorgaben einzuhalten ... | |
Social Bookmarks: Die Bedenken müssen in jedem Fall nachgewiesen werden. Ich habe den Eindruck, dass es Firmen gibt, die eine Bedenkenanzeige als Mittel der Zeitverlängerung nutzen. Wenn im o.g. Fall es keine DIN o.ä. gibt, die seine Bedenken rechtfertigen, kannst Du seine Bedenken mit Verweis auf VOB/B §4 Nr. 1 Abs. 4 zurückweisen. Wenn er weiterhin Bedenken hat, und trotz Nachweis, dass seine Bedenken unberechtigt sind, immer wieder mit neuen Bedenken kommt oder unverändert seine Bedenken aufrecht erhält kann der Bauherr ihn über eine Anordnung zur Ausführung zwingen. (steht ebenfalls in VOB/B §4 Nr. 1 Abs. 4) Weigert sich der AN weiterhin kann die Ausführung über eine Ersatzvornahme durch eine andere Firma ausgeführt werden. Die dadurch entstandenen Mehrkosten werden dem AN in Rechnung gestellt. Ersatzvornahme müssen aber VOB-Konform angekündigt werden!
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 30.11.2015 Uhrzeit: 22:44 ID: 55064 | Social Bookmarks: Zitat:
Vielen Dank für die Infos, Gruß -- Blumenschein | |
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