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Social Bookmarks: Hallo, wir haben in unserem BV folgenden Fall: Der Bauherr wünscht statt eines Sicherheitstreppenhauses einen 2. Fluchtweg als außenliegende Stahltreppe. Aus gestalterischen Gründen wird eine Wendeltreppe bevorzugt. Da es sich bei der Wendeltreppe nur um einen 2. Fluchtweg handelt, stellt dies laut Landesbaurecht, DIN und Sicht des Brandschutzes kein Problem dar. Möglicherweise stellten aber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ein Problem dar: ASR A2.3 Zitat:
Wie ist die Anforderungen „sollten“ und zu bewerten? Wer nimmt die Gefährdungsbeurteilung vor und entscheidet ob die Abweichung zulässig ist, bzw. die Begründung für eine Abweichung ausreichend ist? Die Einhaltung der ASR oder Beurteilung der Ausnahmen obliegt nach meinem Wissensstand dem Arbeitgeber – dieser ist ein/sind noch nicht existierende/r Mieter. Unter welchen Voraussetzungen könnte für ihn/sie eine Wendeltreppe nicht zulässig sein? Grüße Florian
__________________ Florian Illenberger tektorum.de - Architektur-Diskussionsforum archinoah.de Architektur Portal - Forum für Architektur: Geändert von Florian (11.02.2016 um 12:03 Uhr). Grund: Arbeitsstättenrecht durch Technische Regeln für Arbeitsstätten ersetzt | ||
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