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Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Im August 2015 hat sich die LBauO in Rheinland-Pfalz verändert. Ab 01.01.2016 muss wieder, wie in einigen anderen Bundesländern, ein Bauleiter benannt werden, der darüber wacht, dass die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Dieser Bauleiter muss demnach den Bauherrn denunzieren, wenn es Abweichungen von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts gibt. Hier der Wortlaut aus der LBauO: § 56a Bauleiterin, Bauleiter (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. (2) Soweit die Überwachung besondere Sachkunde oder Erfahrung erfordert, hat die Bauleiterin oder der Bauleiter die Bauherrin oder den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter hinzuzuziehen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Neben der Veranlassung nach Satz 1 ist die Bauleiterin oder der Bauleiter für das Ineinandergreifen ihrer oder seiner Tätigkeit und der Tätigkeiten der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie anderer sachverständiger Personen verantwortlich. Ich werde das als Architekt ablehnen und es mit Interessenkonflikten, zusätzlichen Haftungsrisiken und dem enormen Aufwand (der zusätzlich zu honorieren wäre) gegenüber meinen Bauherrn und Behörden begründen. Hier versucht der Staat Verantwortung zum Architekten zu verlagern um selbst keine Haftung tragen zu müssen. Ein Beamter der Fachbehörde, die die neue LBauO mitgestaltet hat, hat bei einem Seminar auf diese heiklen Paragraphen hingewiesen. |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Ich persönlich finde begrüße diesen Paragrafen! nur wenn dann sollte er auch zu 100% umgesetzt werden müssen! Grund warum ist dieser Satz: Zitat:
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AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Es geht um öffentliches Baurecht nicht um VOB, DINs oder ATVs. Hier wird ganz klar wieder Verantwortung weg vom Gesetzgeber und Behörden zu Privaten und Planern verlagert und ein Denunzieren der eigenen Auftraggeber erwartet. Aus meiner Sicht leidet darunter ganz erheblich das Vertrauensverhältnis zwischen Kunden, Architekt und Ausführenden. Man kann als Architekt, Handwerker und Bauherr mit dieser neuen Regelung eigentlich nur verlieren, denn wenn man es korrekt auslegt, dann muss man seinen Kunden sehr häufig denunzieren oder mit den Konsequenzen des Nichtmeldens leben. Es reicht ja schon, wenn beispielsweise der Kunde einen vorgesehenen Griff in einem nicht benutzten barrierefreien WC verspätet anbringt oder in einem Wohnraum die vorgeschriebene Mindestraumhöhe von 2,40 m (Rheinland-Pfalz) um 1 cm durch einen stärkeren Verputz unterschreitet. Ich muss dann petzen und die Bauaufsicht muss reagieren. OT: Das kommt mir etwa so vor, als würde die NSA uns nun vorschreiben, dass wir sie künftig bei allen E-Mails ins CC nehmen um den Aufwand für die weltweite Überwachung zu reduzieren. |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) ...ich warte ganz interessiert auf Deine Schilderung der ersten Reaktion nach der Ablehnung! |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Ich bin auch gespannt. Bisher keine Reaktion seitens des Bauamtes, aber durchaus Verständnis auf Bauherrenseite. Der Rechtsanwalt unserer Kammer meinte, dass dieser neue Bauleiterpassus auf ausdrücklichen Wunsch der Architektenkammer wieder aufgenommen wurde. Man verspricht sich dadurch mehr Kundenaufträge und mehr Bauqualität. Grundsätzlich verstehe ich das, aber die Passage mit dem Denunzieren hätte man einfach weglassen sollen: Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Außerdem sieht man bei unserem Kammerrechtsanwalt keinen Grund zur zusätzlichen Vergütung dieser LBauO-Bauleitungstätigkeit, weil das in der LPH. 8 nach HOAI mehr oder weniger schon gewährleistet sei. Er rät zum bedenkenlosen Unterschreiben diese neuen Bauleitererklärung. Sehe ich anders, aber Juristen sind ja selten nah an der Praxis dran. Viele Kollegen scheinen sich aber ebenfalls darüber den Kopf zu zerbrechen, da es momentan ungewöhnlich viele Anfragen zu diesem Punkt an die Architektenkammer gibt. |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Zitat:
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AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) wer beurteilt dabei welche Gefahr? |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Also seitens unserer Kammer sieht man das auf Nachfrage so mit dem LBauO-Bauleiter: Grundsätzlich ist es so, dass die Tätigkeit als Bauleiter nach LBauO keine über die Pflichten aus LPH 8 hinausgehenden Tätigkeiten des Architekten beinhaltet. Eine gleichzeitige Beauftragung der LPH 8 mit der Tätigkeit als Bauleiter ist daher unproblematisch. Eine separate Beauftragung als Bauleiter (ohne LPH 8) ist ebenfalls denkbar, solange dem Auftraggeber klar ist, dass der öff. Bauleiter keine Objektüberwachung leistet. Die Haftung als Bauleiter in RLP ist eine rein öffentlich-rechtliche, spielt sich also im Verhältnis Bauleiter – Bauordnungsbehörde ab. Ziel des Einsatzes des öff. Bauleiters ist allein, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf Grundlage der erteilten Genehmigung eingehalten werden. Ich bin mir da nicht sicher. |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Zitat:
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AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Zitat:
Was ist gemeint? |
AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) Zitat:
inhaltsleeren Beiträge? :( |
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