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Archimedes: Offline

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Datum: 06.03.2016
Uhrzeit: 18:03
ID: 55342



Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz)

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Im August 2015 hat sich die LBauO in Rheinland-Pfalz verändert. Ab 01.01.2016 muss wieder, wie in einigen anderen Bundesländern, ein Bauleiter benannt werden, der darüber wacht, dass die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Dieser Bauleiter muss demnach den Bauherrn denunzieren, wenn es Abweichungen von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts gibt.

Hier der Wortlaut aus der LBauO:

§ 56a
Bauleiterin, Bauleiter
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Soweit die Überwachung besondere Sachkunde oder Erfahrung erfordert, hat die Bauleiterin oder der Bauleiter die Bauherrin oder den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter hinzuzuziehen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Neben der Veranlassung nach Satz 1 ist die Bauleiterin oder der Bauleiter für das Ineinandergreifen ihrer oder seiner Tätigkeit und der Tätigkeiten der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie anderer sachverständiger Personen verantwortlich.


Ich werde das als Architekt ablehnen und es mit Interessenkonflikten, zusätzlichen Haftungsrisiken und dem enormen Aufwand (der zusätzlich zu honorieren wäre) gegenüber meinen Bauherrn und Behörden begründen.

Hier versucht der Staat Verantwortung zum Architekten zu verlagern um selbst keine Haftung tragen zu müssen.

Ein Beamter der Fachbehörde, die die neue LBauO mitgestaltet hat, hat bei einem Seminar auf diese heiklen Paragraphen hingewiesen.

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