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BueroSchoenberg: Offline
Beitrag Datum: 03.04.2016 Uhrzeit: 00:42 ID: 55499 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, mein Gebäudekomplex hat eine Bruttogrundfläche von >1600 m². Lbo Schleswig-Holstein Die einzelen Gebäude sind 600 GB1 ( GB1A 280m² -->GK2, GB1B 320m² --> GK2 ) , 800 GB2 --> GK3 , 500 GB3--> GK3 . Ist es ein Sonderbau und wenn ja , ist es möglich die Sonderbaueinstufung zu umgehen ? Durch die Schliessung bzw. das Zumauern der Verbindungstüren in den Brandabschnitten, eine Umfirmung eines Teilbereichs als Garage oder zur gärtnerische Nutzung ? Alles außer Abriss. Danke Mit freundlichen Grüßen BueroSchoenberg |
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ehem. Benutzer Registriert seit: 08.11.2015
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raykip: Offline
Ort: Hamburg Beitrag Datum: 04.04.2016 Uhrzeit: 00:57 ID: 55500 | Social Bookmarks: Ich hänge mich mal mit rein, die Frage ist interessant und die Antwort interessiert mich auch |
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BueroSchoenberg: Offline
Beitrag Datum: 04.04.2016 Uhrzeit: 23:06 ID: 55506 | Social Bookmarks: Noch mal ein wenig anderes , ich habe eine Verständnisfrage zur Gebäudeeinstufung (Gewerbe). Bei 5 aneinander Gebaute mit jeweils 400m² , Höhe < 7m und jeweils eigener Nutzungeinheit Wie ist dieses Gebäude einzustufen ? GK2 oder GK3 und Sonderbau Was führt zu der Einstufung GK2 bzw Sonderbau ? Brandwand , Grundstücksgrenzen etc. Danke |
Social Bookmarks: Werden die Gebäude durch eigensändige Giebelwände voneinander getrennt oder handelt es sich um Kommunwände? Liegen alle Gebäude auf einem Grundstück?
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BueroSchoenberg: Offline
Beitrag Datum: 06.04.2016 Uhrzeit: 15:22 ID: 55512 | Social Bookmarks: Die Gebäude werden durch eigensändige Giebelwände getrennt und stehen auf einem Grundstück. Anbei im meinem Fall sind die Gebäude in einen 80 cm Abstand errichtet worden und verfügen über einen Druchgangstunnel (dieser wurde aufgrund der Umnutzung stillgelegt --> Brandschutztüren zu ( könnte auch abgerisen werden oder Wand vor ) Alles nur kein Sonderbau. Danke |
Social Bookmarks: Wenn die einzelnen Gebäude klein genug sind, wäre dies durchaus möglich. Ich würde mit entsprechender Begründung an die genehmigende Behörde treten und dies besprechen. Wenn das Ergebnis nicht passt, könnte man noch einmal von einem Anwalt für Baurecht prüfen lassen, ob es ähnlich gelagerte Fallbeispiele gab.
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