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chrisly: Offline
Beitrag Datum: 04.02.2006 Uhrzeit: 18:41 ID: 13506 | Social Bookmarks: Hallo, hier eine Frage: In der HOAI § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten werden den Grundleistungen bestimmte Prozentzahlen zugeordnet, z. B. ist unter der Rubrik Freianlagen die Phase 8 (Objektüberwachung) mit 29 Prozentpunkten der Gesamtleistung angegeben. Gibt es Möglichkeíten, eine Phase noch weiter zu unterteilen? Beispiel: Kann ich als AG sagen: Für die Phase 8 bezahle ich statt 29 % nur meinetwegen 25 % und verzichte dafür auf die Erstellung eines Zeitplanes und eines Bautagebuches?? Gibt es irgendwo Feinunterteilungen dieser Art und sind diese bei Auftragsvergabe juristisch haltbar? Mich interessiert nur eine Aufgliederung für Freianlagen. Besten Dank im Voraus für eure Antworten. Chrisly |
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Registrierter Nutzer Registriert seit: 13.04.2005
Beiträge: 2.258
noone: Offline
Beitrag Datum: 05.02.2006 Uhrzeit: 00:44 ID: 13514 | Social Bookmarks: wenn du eine Leistungsöphase nicht komplett ableistet, dann greift die HOAI - Leistungsphasenregelung nicht, bzw wenn du eine Leistungsphase nach HOAI abrechnest, aber nicht alle Leistungen erbracht hast, dann ist die LEistung mangelhaft. Das solltest du dir nochmals genau in der HOAI ansehen. |
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