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grizzly: Offline
Beitrag Datum: 29.05.2007 Uhrzeit: 15:10 ID: 23874 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, ich bin auf die Frage gestoßen, ob ich als Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsplanung/Landschaftsarchitektur Planungsleistungen für eine Fließgewässerrenaturierung erbringen darf oder dies einem Bauingenieur der Fachrichtung Wasserbau vorbehalten ist? Die Gewässerausbauten sind ja in § 55 HOAI Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen geführt. Ich freue mich sehr über weiterführende Infos, wo ggf. solche Regelunge verankert sind. Grüße grizzly Geändert von grizzly (30.05.2007 um 11:45 Uhr). |
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grizzly: Offline
Beitrag Datum: 30.05.2007 Uhrzeit: 11:44 ID: 23892 | Social Bookmarks: Habe in der Landesbauordnung Baden-Württemberg jetzt nichts einschränkendes, wie beispielsweise in der Niedersächsischen Bauordnung verankert gefunden. (2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden. (3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer 1. die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt" führen darf, 2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist, 3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist oder In der LBO Baden-Württemberg bezieht sich dies nur auf Gebäude. Würde also heißen, dass dem Gewässerbau nichts entgegenstehen würde. Aber vieleicht hat ja jemand konkrete Erfahrungen damit? Ich erinnere mich, dass im Bereich der Architektur diese Fragen doch sicher auch intensiv diskutiert werden. Ich meine mich an Beiträge zu erinnern, wo es darum ging, wer bauvorlageberechtigt ist und wer nicht. Ich hoffe es ist doch der eine oder andere Spezialist im Forum unterwegs. |
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Dietemann: Offline
Ort: Süddeutschland Beitrag Datum: 24.07.2007 Uhrzeit: 01:33 ID: 24945 | Social Bookmarks: Ein Fließgewässer sollte in erster Linie eins: fließen. Das tut es zwar von alleine, aber es wäre sinnvoll, wenn dabei nicht zuviel Schaden angerichtet wird. Von daher halte ich die Beteiligung eines Wasserbauers durchaus für sinnvoll. Grundsätzlich ist die Gewässerrenaturierung schon eher eine Aufgabe für einen Landschaftsbauer. Er sollte nur eben auch die erforderliche Sachkenntnis mitbringen. |
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