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BauGB-Leser: Offline
Beitrag Datum: 08.01.2008 Uhrzeit: 20:50 ID: 26478 | Social Bookmarks: Hallo, 1. Hat jemand jemand Kenntnis darin, wie sich das Anzeigeverfahren eines Bebauungsplanes und /oder des ihm vorangehenden Flächennutzungsplanes gegenüber einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde unterscheidet? Ist Anzeigeverfahren das Mittel zum Zweck einer Genehmigung? 2. Ist eine Satzung das Instrument einer verfassungsrechtlich gesicherten "kommunalen Rechtshoheit"? Der Begriff Satzung kann mehrfach ausgelegt werden. Bezogen auf das Wesen der städtebaulichen Entwicklung grentzt er sich in seiner Bedeutung in genau welcher Art ein? 3. Worin unterscheidet sich das Zurückstellen eines Bauvorhabens gegenüber der Veränderungsperre, wenn es um die Frist geht? Muss die Gemeinde die Tatsache und Dauer der Frist NUR bei der Aufsichtsbehörde begründen, weil auch nur dort die Zurückstellung / Veränderungsperre durch den Betroffenen (Grundstückbesitzer) angefochten werden kann? Tom Petervari |
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Registriert seit: 04.11.2002
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Schenk: Offline
Ort: Stuttgart
Hochschule/AG: Architekt Stadtplaner Beitrag Datum: 12.02.2008 Uhrzeit: 17:09 ID: 27030 | Social Bookmarks: Im BauGB (Bundesebene) wird auf das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, verzichtet. § 10 Abs. 2 BauGB "unterwirft" nur so genannte selbständige, vorgezogene und vorzeitige Bebauungspläne einer Genehmigungspflicht bei der höheren Verwaltungsbehörde. Die höhere Verwaltungsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und erteilt die Genehmigung, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Gemäß § 246 Abs. 1 a BauGB können die Länder, soweit sie dies für erforderlich halten, ein Anzeigeverfahren auf landesrechtlicher Grundlage regeln. Beim Anzeigeverfahren schließt eine positive Prüfung damit ab, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird. Der FNP bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Zu Satzung (= Ortsgesetz), sehr ausführlich unter Wikipedia |
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