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Lilalaune is on a distinguished road

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Datum: 08.04.2010
Uhrzeit: 13:15
ID: 38558



Bauvorlageberechtigung als Stadtplaner (FH)??

#1 (Permalink)
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Hallo Ihr Lieben,

ich wüßte gerne ob ich eine Bauvorlageberechtigung (für Bayern) habe.
Ich habe in Ba-Wü Stadtplanung an der HfWU studiert und bin Dipl.-Ing.
Ich habe auch schon gegeoogelt und komme irgendwie auf keinen grünen Zweig was die Infos angeht. Mal zähle ich zu den Bauingenieuren, dann hätte ich die "kleine Bauvorlageberechtigung" ohne dass man sich irgendwo eintragen muss. Dann wieder zähle ich nicht zu den Bauingenieuren und habe dies nicht.
Muss ich erst den Master erwerben oder muss ich in Bayern eingetragen sein oder wie ist das genau???

Kann mit irgendjemand diesbezüglich Infos geben bitte??

Danke schon mal...

LG Andrea

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Lilalaune: Offline


Lilalaune is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 15.04.2010
Uhrzeit: 15:30
ID: 38638



AW: Bauvorlageberechtigung als Stadtplaner (FH)??

#2 (Permalink)
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Weiß denn keiner bescheid? *wunder*
...dann bin ich wohl nicht die Einzige...*grübel...

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personal cheese: Offline

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personal cheese is a splendid one to behold personal cheese is a splendid one to behold personal cheese is a splendid one to behold personal cheese is a splendid one to behold personal cheese is a splendid one to behold personal cheese is a splendid one to behold personal cheese is a splendid one to behold

Beitrag
Datum: 15.04.2010
Uhrzeit: 23:35
ID: 38643



AW: Bauvorlageberechtigung als Stadtplaner (FH)?? #3 (Permalink)
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Wer Bauvorlageberechtigt ist is im Art 61. der BayBO geregelt.

http://www.innenministerium.bayern.d...2010_03_01.pdf

Als Stadplanerin sehe ich da nur eine Chance, wenn du dich in die Ingenieurkammer-Bau eintrgen lässt. Aus dem Baukammerngesetz Bayern:

Zitat:
2 ] 1 In die Liste Beratender Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
2. nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur und Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz) be- rechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufs- bezeichnungen zu führen,
3. seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berech- tigung nach Nr. 2 eine nachfolgende ent- sprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und
4. seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
Schau dir das mal hier an:

http://www.bayika.de/de/service/publ...lagen_2009.pdf

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