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Landschaftsbaue: Offline
Ort: Kirchhundem Beitrag Datum: 14.02.2011 Uhrzeit: 17:44 ID: 42511 | Social Bookmarks: Hallo liebe Leute hier im Forum, Ich bin Landschaftsbauingenieur mit Bachelorabschluss und habe die Absicht bzw. die Überlegung mich nebenberuflich planerisch Selbsständig zu machen, d.h. hauptsächlich mit der Planung von Hausgärten und kleinen Projekten (hauptsächlich Entwurfsplanung). Nun wollte ich mal Fragen ob hier vielleicht jemand Erfahrung mit so was hat oder mir evtl. Tipps bezüglich meiner Überlegung geben kann. Wie ich das am besten anstelle, auf was ich rechtlich achten muss und so weiter und so fort.... Freue mich auf eure Antworten!!! Beste Grüße LB |
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Anton-2: Offline
Beitrag Datum: 15.02.2011 Uhrzeit: 17:58 ID: 42543 | Social Bookmarks: Schau doch mal hier: ByAK - Bayerische Architektenkammer Sehr viel vom wesentlichen.... Ansonsten gibt es bei vielen Landratsämtern auch Seminare und Infos zur Existenzgründung.... Noch ein Tip... Die Ersten Aufträge gibt es meist über Kindergarten-, Schul-, Vereinskontakte.... |
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LukA5: Offline
Ort: Stuttgart Beitrag Datum: 16.02.2011 Uhrzeit: 14:36 ID: 42575 | Social Bookmarks: wenn du nebenberflich arbeiten möchtest solltest du darauf achten, dass du deinen hauptarbeitgeber (wenn angestelltenverhältnis) darüber informierst. (ich habe in meinem arbeitsvertrag aufnehmen lassen, dass ich für meine nebentätigkeit freigestellt werde.) wenn du nebenbei ein paar entwürfe machst ist das recht unkompliziert. wenn es bei der freiberfulichen tätigkeit bleibt, musst du nicht mal ein gewerbe anmelden. muss die sachen halt bei der steuer angeben. was über die Lph 3 rausgeht, solltest du dich mal informieren inwieweit du vorlageberechtigt bist (Lph4). |
Social Bookmarks: Generell darf man so viele Jobs ausüben wie man will, solange sie sich nicht gegenseitig einschränken oder wirtschaftliche Interessenkonflikte entstehen können. Der Chef muss seine Ablehnung begründen - und zwar nachvollziehbar. Guck mal hier: Nebentätigkeiten: Arbeit nach der Arbeit | Karriere | ZEIT ONLINE
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Der Gaertner: Offline
Ort: Osnabrueck
Hochschule/AG: Professor, emeritiert, freiberuflicher Unternehmensberater für den Baubetrieb Beitrag Datum: 14.03.2011 Uhrzeit: 23:53 ID: 42970 | Social Bookmarks: Wenn Du Landschaftsbau studiert hast und trotzdem eine planerische Ader hast, würde ich mich eher an den Landschaftsbau anlehnen. Dort macht das Privatkundengeschäft die Hälfte der Umsätze aus und es fehlt oft die Kompetenz und die Lust, sich mit den Wünschen und gestalterischen Vorstellungen der Privaten auseinanderzusetzen. Wenn die Betriebe keinen eigenen Planer einstellen können oder wollen, nutzen sie gerne den Kontakt zu freien Mitarbeitern. Über die Architektenschiene kommst Du mit Deinem Studium ohnehin nicht richtig ins Geschäft, weil Dir die Kammerfähigkeit fehlt. Rechtlich gesehen wäre das eine freiberufliche Tätigkeit. Das heißt, Du musst kein Gewerbe anmelden, hast aber Unternehmereigenschaft und musst das dem Finanzamt melden. Wenn Du dann am Mehrwertsteuersystem teilnimmst, kannst Du bei allen Deinen Beschaffungen die Vorsteuer zurückfordern, musst aber auch selbst MwSt in Rechnung stellen. Wenn Du direkt bei den privaten Kunden Planungen anbietest, verteuert sich mit der MwSt-Option allerdings Dein Honorar. Es ist letztlich eine Grundsatzfrage, ob das nur ein 2. Standbein sein soll oder die Basis für eine spätere eigenständige Existenz als Planer. Dazu fehlt Dir aber doch immer wieder der Architektentitel.
__________________ Wolfgang Ziegler |
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Anton-2: Offline
Beitrag Datum: 15.03.2011 Uhrzeit: 10:36 ID: 42972 | Social Bookmarks: A C H T U N G !!! Aufpassen mit der MwSt. Die Regelung für Kleinunternehmer (ohne MwSt) gilt meines Wissens nur bis 17.500 € im Jahr. Da gibt es viele Fallstricke wenn man die Summe mal überschreitet. Gesetzt genau lesen. (Und nicht von den 50.000€ im 2. Jahr irritieren lassen) Wenn es ganz dumm geht muss man hier u.U. rückwirkend die MwSt. zahlen obwohl man keine von den Kunden verlangt hat. Das mit der Kammerfähigkeit... Na Ja... hat nur bei größeren Projekten Auswirkungen... Genauso wie die Vorlageberechtigung für LPH 4.... Bei normalen Gärten und kleinen Wohnanlagen gibt es kaum Fälle für einen Aussenanlagenplaner in denen der Architektenstempel erforderlich ist. |
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