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ikarus_delpaso: Offline
Beitrag Datum: 06.10.2011 Uhrzeit: 18:41 ID: 45066 | Social Bookmarks: Hallo liebes Forum, Ich habe ein Problem mit einer Baugenehmigung, die mir jetzt zum zweiten Mal verweigert wurde... Es geht um ein Gebäude, welches auf einem Grundstück steht. Der Eigentümer des Grundstückes, der auch Bewohner des Gebäudes ist, möchte nun auf dem Grundstück ein zweites Gebäude errichten. Wozu brauche ich dort Abstandsflächen, wenn die Feuerwehr mir sagt, dass aus Brandschutztechnischer sicht keine Bedenken bestehen? Die Gebäude haben nach meiner Planung einen Abstand von 2,50m. Die entsprechende Wand wird als F90 Brandwand ausgeführt... Die Baugenehmigung wird verweigert mit der Begründung, ich müsse die Materie wie zwei Gebäude, mit zwei Grundstücken betrachten. Dann bräcuhcte ich mond 5 m Abstand (2 X 2,50 Abstandsfläche)...Die LBO BaWü macht n paar waage Angaben, lässt aber auch viel Spielraum... Langsam verliere ich die Lust an dem Projekt. Für Hilfestellungen wäre ich Ihnen dankbar.. LG Stefan, Heppenheim |
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Social Bookmarks: Wäre es ein Ansatz, einfach zu behaupten, dass es sich um eine Erweiterung des existierenden Gebäudes handelt? Ließe sich das Architektonisch umsetzen?
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ikarus_delpaso: Offline
Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 10:41 ID: 45069 | Social Bookmarks: Hallo Florian, Schwierig denke ich....weil die Möglichkeit der getrennten Nutzung gegeben sein müsste... Ich könnte eine gemeinsame Waschküche planen,die die beiden Häuser verbindet, diese dann genehmigen lassen...aber nicht bauen, weil zB. das Geld ausgeht... Das ist aber ne miese Tour, auf die ich eigentlich verzcihten möchte.... Es muss doch Referenzbeispiele geben...So ein Problem betrifft doch nicht nur mich.. Ich denke da an große Bauträger die mehrere MFH's auf einem Grundstück planen...die haben doch das Problem von mehreren Häusern auf einem Grundstück täglich... |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 13:07 ID: 45070 | Social Bookmarks: Zitat:
nicht zulässig ist, als "vage" würde ich das nicht bezeichen. Die Abstandsflächen haben doch, wie das Wort schon sagt, den Sinn einen Mindestabstand zu gewährleisten, das bezieht sich zuerstmal gar nicht auf eine Grundstücksgrenze. Die Grundstücksgrenzenregelung hat nur den Hintergrund, dass man sicherstellen will, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht eingeschränkt wird. Wenn große Bauträger mehrere Häuser auf einem Grundstück bauen, dann sollten bei offener Bauweise die Abstandsflächen eingehalten sein, wenn es keine geschlossene Bauweise ist (Reihenhäuser/Blockbeb.), eventuell ginge noch etwas über Brandwände. Und das sind auch die Möglichkeiten, die Du hast: Geschlossene Bauweise (z.B. auch winkelförmiger Anbau), offene Bauweise unter Einhaltung der Abstandsflächen, evt. Brandwände bei Unterschreitung der Abstandsflächen. Abstandsflächen haben übrigens nicht nur den Sinn des Brandschutzes und, um der Feuerwehr Aktionsfläche zur Verfügung zu stellen, sondern auch Privatsphäre, Belüftung und Belichtung zu gewährleisten. | |
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ikarus_delpaso: Offline
Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 13:26 ID: 45071 | Social Bookmarks: weiter heisst es aber auch : geringere abstandsflächen sind zuzulassen, wenn: ... 2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden oder Ich habe die Wand als F90 Brandwand ausgeschrieben, und die Feuerwehr hat 2,50 schon genehmigt... Da die wand keine Fesnter hat, spielt die Belichtung eh keine Rolle, und da die Nachbarn (gleicher Eigentümer) das ja so wollen, werden Nachbarschaftsbelange auch nicht berührt... |
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ikarus_delpaso: Offline
Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 13:29 ID: 45072 | Social Bookmarks: Also steht in der LBO-BW zwar dass ich sie brauche, aber auch dass ich sie unterschreiten darf...und genau darum geht es ja an der Stelle... |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 15:00 ID: 45075 | Social Bookmarks: vielleicht war ich etwas vorschnell, denn bei uns in S-H ist bei 2,30m (alte Abstandsfläche 2,50 m - 0,20 m nachträgliche Dämmung) absolut Ende, danach kommt Brandwand. Nach dem was Du jetzt hinzugefügt hast ist es einigermaßen plausibel, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass mit einer Abweichung nach unten gleich 50% gemeint ist. Ist aber spannend... |
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ikarus_delpaso: Offline
Beitrag Datum: 07.10.2011 Uhrzeit: 15:09 ID: 45076 | Social Bookmarks: wie gesagt, die Bauvoranfrage wurde jetzt zum zweiten mal abgelehnt.... und ich finde das wirklich schwierig, die Stadt beruft sich auf die LBO, das hat meines Erachtens nach aber weder Hand, noch Fuß... Ich kann jetzt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und gucken was passiert.... |
Social Bookmarks: Hast Du mal versucht in einem persönlichen Gespräch das Problem zu erörtern und ggf. Lösungsansätze zu finden? Ansonsten würde ich einen Juristen der Spezialist für Baurecht ist konsultieren. Am besten einem aus dem Landkreis. Der kennt die Gefplogenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Behörde vermutlich am besten... Paragraphen lassen ja häufig viel Interpretationsspielraum
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