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Beitrag Datum: 21.09.2013 Uhrzeit: 12:14 ID: 51022 | Social Bookmarks: Hello, ich habe eine Frage zur Zeit nach dem Studium, dem Versorgungswerk und der Architektenkammer, in Bayern bzw. Rheinland-Pfalz. Ich habe ein Studium als Dipl.-Ing. (FH) abgeschlossen und anschließend ein Master-Studium angehängt. Damit wurde ich nun fertig und arbeite nun als Angestellter. Allerdings war ich während dem ersten Studium, in einem Praxissemster schon ein mal angestellt und nach dem ersten Studium, zur Überbrückung der Zeit bis zum nächsten Studium für 3 Monate selbstständig. Nun wollte ich ins Versorgungswerk eintreten. Allerdings muss man dort ja quasi mit Beginn der ersten fachspezifischen Tätigkeit eintreten. Meine erste fachspezifische Tätigkeit war ja aber die Angestellten Tätigkeit während, beziehungsweise die Selbstständige Tätigkeit vor dem Master-Studium, also vor 3,5 Jahren. Im Mitgliedschaftsantrag heißt es nun, dass man als Absolvent nur vier Kalenderjahre, ab Beginn der praktischen Tätigkeit Mitglied sein kann. Somit wären ja meine Fristen quasi schon jetzt vorbei..? Danke für Hinweise.. |
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Beitrag Datum: 21.09.2013 Uhrzeit: 22:18 ID: 51028 | Social Bookmarks: Versorgungskammer anrufen. Es gilt die Tätigkeit nach letztem Studium vor Eintritt. Davor ist egal. |
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Beitrag Datum: 24.09.2013 Uhrzeit: 10:09 ID: 51041 | Social Bookmarks: Ok, also diese erste Tätigkeit zählt. Das zweite Studium ist egal. Seit damals läuft die Zeit. Blöd gelaufen. Hoffe ich helfe jemandem mit dieser Info, einen solchen Fehler zu vermeiden.. |
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Beitrag Datum: 24.09.2013 Uhrzeit: 10:17 ID: 51042 | Social Bookmarks: Hast du beim Versorgungswerk angerufen oder woher weißt du das? Praxissemster und 3 Monate "schein"selbstständige Tätigkeit zählen nicht! Ich denke, ab der Tätigkeit nach dem letzten Studium zählt die Zeit! |
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Beitrag Datum: 24.09.2013 Uhrzeit: 10:56 ID: 51044 | Social Bookmarks: Außerdem laufen die 4 Jahre erst ab Versorgungswerkeintritt. Bist du etwa schon vor 3,5 Jahre ins Versorgungswerk eingetreten? Also noch mal zum Prinzip: Eigentlich steht nur einem Mitglied der Architektenkammer das Versorgungswerk offen. Für die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer brauchst du Praxiserfahrung, meistens 2 Jahre. Ein Absolvent hat aber keine Praxiserfahrung als AiP nach dem Studium. Daher ermöglicht das Versorgungswerk einem Absolventen den vorzeitigen Eintritt ins Werk und gibt dem Absolventen 4Jahre Zeit, die geforderten 2 Jahre Praxiserfahrung zu sammeln, um sich in die Kammer eintragen zu lassen. Wenn du nach 4 Jahren immer noch nicht eingetragen bist, wirft dich das Versorgungswerk wieder raus. |
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Beitrag Datum: 24.09.2013 Uhrzeit: 12:28 ID: 51045 | Social Bookmarks: Danke für deine Informationen. Ich habe beim Versorgungswerk angerufen, dort meinte man diese Tätigkeit würde zählen, schließlich sei mein Studium davor abgeschlossen. Das zweite Studium zählt dafür nicht. Nicht dass ich hier falsche Infos verstreue, aber in meinen Augen geht es um den Zeitraum nach der ersten berufsspezifischen Tätigkeit für die Vier-Jahres-Frist. So, nun dachte ich, dass ab dieser Tätigkeit die Zeit für mich läuft, um in die Kammer zu kommen, da ja wenn ich kein Mitglied in der Kammer bin, auch nicht mehr im Versorgungswerk sein darf. Nun ist diese Tätigkeit 3 Jahre her. Für Richtigstellungen bin ich dankbar. |
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Beitrag Datum: 24.09.2013 Uhrzeit: 23:01 ID: 51050 | Social Bookmarks: Stimmt. Hast Recht. Hat man mir auch falsch erklärt. Am besten man liest doch immer ganz genau die verklausulierten Paragraphen der Versorgungswerksatzung. Tja, dann würde ich das Praxissemester und die 3 Monate Selbstständigkeit nicht angeben. Kannst ja auch nicht gearbeitet haben oder berufsunspezisch für die Sauberkeit des Büro verantwortlich gezeichnet haben. Das kommt alles nur wegen diesem idiotischen Bachelor und Master. Eigentlich müßte das Versorgungswerk die Satzung dem neuen Studiengang anpassen. Wie soll man bitteschön während des Masterstudiengangs seine Berufspraxis erwerben? Vielleicht hat ja noch jemand hier eine bessere Idee. |
Social Bookmarks: Bitte dabei beachten, dass die Regelungen für das VW Länderabhängig sind und einige Antworten sich ggf. auf ein anderes Bundesland beziehen. In Berlin z.B. muß man weder Mitglied der AK sein noch ist mir eine Frist bekannt...
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