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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar ![]() ![]() Beitrag Datum: 24.06.2014 Uhrzeit: 11:04 ID: 52912 | Social Bookmarks: Zitat:
Du müßtest dich als Bauherr selbst verklagen auf eine Haftung aus Planungsfehlern. Jeder nur halbwegs intelligente Versicherungsvertreter wird dir auf der einen oder anderen Seite eine Teilschuld unterstellen können. Zudem wäre da noch die Frage des Vorsatzes zu klären. So würde man dem Planer immer unterstellen können, dass ein Fehler vorsätzlich und sehr wahrscheinlich auch fahrlässig verursacht wäre. Hier fehlt schlicht und einfach eine Prüfungsmöglichkeit. Jeder Bauherr, der sein eigenes Bauvorhaben plant, wird keine Planungshaftpflichtversicherung haben in diesem Fall. Aber du kannst z.B. eine Bauwesensversicherung abschließen und eine Bauhaftpflicht. (Bzw. musst du sogar) Dann natürlich noch die Unfallversicherung usw. Aber eine Versicherung gegen "die eigene Dummheit" - wenn es die gäbe, wäre das sicher ein Renner ![]() | |
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Hamburg74: Offline
![]() Beitrag Datum: 03.07.2014 Uhrzeit: 10:50 ID: 52957 | Social Bookmarks: Da haben meine Vorredner Recht, das ergibt sich allein schon aus dem BGB: § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Beim eigenen Haus ist es ein Eigenschaden und die sind nicht versicherbar. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, z.B. wenn ein Architekt gleichzeitig Bauträger/Generalübernehmer ist und demzufolge erst NACH Verkauf des Objektes nicht mehr Eigentümer ist. Hier kann man über bestimmte Klauseln Versicherungsschutz vereinbaren, so daß z.B. der Planungsfehler, der nach Übergabe 3-4 Jahre später auftaucht, versichert ist. In den normalen Berufshaftpflichtbedingungen wären ohne diese Zusatzklausel diese Schäden NICHT versichert, da es sich erneut um Eigenschäden handelt. |
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VDEler: Offline
Ort: Mülheim ![]() Beitrag Datum: 04.08.2014 Uhrzeit: 14:02 ID: 53155 | Social Bookmarks: Hallo Blackpan, gem. LBO muss der Verfasser versichert sein, das gilt auch für das eigene BV. Der Anspruch gg. sich selbst kann natürlich wg. Kontrahierungzwängen nicht versichert werden, die Haftung ggü. dritten schon. Als freies Mitglied in der AK verfügst Du wahrscheinlich schon über eine Haftpflicht. Die meisten Anbieter haben bereits eine Klausel eingebaut, die auch den Schutz fürs eigene BV einschließt. Mit dieser Klausel solltest Du Deinen eigenen Versicherer konfrontieren, entweder übernimmt er die ihm sicherlich schon bekannte Formulierung oder er lässt Dich i. Regelfall gehen. Geändert von VDEler (04.08.2014 um 14:03 Uhr). Grund: eingedeutscht |