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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 22.03.2016 Uhrzeit: 17:55 ID: 55449 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, wie verhaltet Ihr Euch bzgl. eines Auftrages, der nur in Teilen ausgeführt wird. Angenommen ist gibt ein beauftragtes Leistungsverzeichnis z.B. für Trockenbauarbeiten. Dort sind diverse Leistungspositionen enthalten, die gar nicht zur Ausführung kommen, weil diese nicht benötigt werden. Nach meinen Kenntnissen handelt es sich in diesem Fall um eine freie einseitige Teilkündigung durch den Auftraggeber gemäß VOB/B §8. Der Auftragnehmer hat folglich Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Wie verhält es sich doch in Eurer Praxis? Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen. Spielt dabei das Verhältnis zum gesamten Auftragsvolumen etc. eine Rolle? Danke für Infos, Gruß |
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Beitrag Datum: 23.03.2016 Uhrzeit: 10:24 ID: 55451 | Social Bookmarks: Wenn die Positionen als Bedarfspositionen erfasst sind, sollte es kein Problem sein, wenn diese nicht zur Ausführung kommen. Wenn Positionen garnicht zur Ausführung kommen, wurden diese bisher nach meiner Erfahrung auch nicht bezahlt, bzw. von den Unternehmern noch nicht in Rechung gestellt. In der Regel sind die Firmen ja an einer guten Zusammenarbeit interessiert, so das die VOB meistens nicht allzu dogmatisch behandelt wird. ... ich habe grade nen Kommentar dazu gefunden; demnach besteht ein anspruch auf Vergütung nur, wenn die Leistung durch den AG selbst ausgeführt, oder an dritte vergeben wird. Was passiert wenn die Leistung nicht ausgeführt wird steht da leider nicht. eingesparte Aufwendungen könnten in diesem Fall z.B. die Arbeitszeit sein, was beim Trockenbau ja nicht unerheblich ist. Ggf. mal die Urkalkulation anfordern und nachschauen. Wenn der Unternehmer das Material bezahlt haben möchte würde ich daruf bestehen, das es dann auch dem AG übergeben wird... Ich Denke mann solte sich da einigen können. |
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 23.03.2016 Uhrzeit: 10:56 ID: 55452 | Social Bookmarks: Hallo, vielen Dank. Kannst Du bitte die Kommentarquelle nennen? Vielen Dank Gruß -- Blumenschein |
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bimfood: Offline
Beitrag Datum: 23.03.2016 Uhrzeit: 11:02 ID: 55453 | Social Bookmarks: Interessantes Thema. Nach meinem Kenntnisstand gibt es einen Anspruch auf Erstattung von entgangenem Gewinn seitens des Auftragnehmers wenn die Ausgeführten Mengen um mehr als X.xx % (ich glaube 10%) von den beauftragten Mengen abweichen. Das müsste auch für entfallene Positionen gelten. In der Praxis habe ich noch nie erlebt, dass sich ein Unternehmer darauf berufen hat. Bei einem aktuellen Projekt haben wir den Fall, dass ein Gebäudeabschnitt der ursprünglich geplant war nun nicht mehr zur Ausführung kommen soll. Der Rohbauer hatte diesen Teil jedoch bereits in seinem Auftrag. Es gab ein klärendes Gespräch abseits des Baustellentrubels mit dem Ergebnis, dass die betreffenden Positionen nicht zur Ausführung kommen und aus dem Auftrag gestrichen werden. Nach meiner Erfahrung sind solche Gespräche in der Regel der beste Weg um Streitigkeiten zu vermeiden. |
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Beitrag Datum: 23.03.2016 Uhrzeit: 15:00 ID: 55454 | Social Bookmarks: |
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 23.03.2016 Uhrzeit: 15:12 ID: 55455 | Social Bookmarks: stark, vielen Dank, Gruß Blume |
Social Bookmarks: Bei öffentlichen Auftraggebern kenne ich es auch so, dass sie ungerne Leistungen (>10%) entfallen lassen, um zu verhindern, dass sie trotzdem den entgangenen Gewinn bezahlen müssen. Da es hier i.d.R. um öffentliche Ausschreibungen handelt, gibt es für die Firmen auch keinen Grund, den entgangenen Gewinn nicht einzufordern. Wenn es z.B. Ersatzleisungen gibt, die der AN ausführen kann, kann das ein Weg zur Vermeidung von Konflikten sein. Geschrieben via Tapatalk auf meinem iPhone.
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 29.03.2016 Uhrzeit: 13:35 ID: 55471 | Social Bookmarks: |
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Ort: Münster Beitrag Datum: 29.03.2016 Uhrzeit: 23:59 ID: 55473 | Social Bookmarks: Wow, vielen Dank, ein sehr hilfreicher Link, Gruß -- Blumenschein |
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